In dem verhandelten Fall, hatte ein Mann gefordert, mit seinem Elektro-Scooter in einem Linienbus befördert zu werden, da er schwerstbehindert sei und der dreirädrigen E-Scooter seine Mobilität erhöhe. Der Betreiber des öffentlichen Linienverkehrs hatte dies abgelehnt, da er Sorgen um die Sicherheit hatte, und angeboten, den Mann mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Rollstuhl zu befördern. Schon sein erster Anlauf vor Gericht führte für den Mann nicht zum gewünschten Ergebnis, er zog daher vor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Auch hier wurde seine Beschwerde zurückgewiesen, da die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste gefährden könnte. Nach EInschätzung der Sachverständigen sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der - anders als ein Rollstuhl - im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne. (Beschluss vom 15. Juni 2015, Aktenzeichen 13 B 159/15) (akp)
Urteil: Keine E-Scooter in Linienbussen
Linienbusse müssen keine Elektro-Scooter befördern, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.