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Urteil: Schadenersatz nach Steinschlag infolge Mäharbeiten

12.10.2021 11:15 Uhr
Urteil: Schadenersatz nach Steinschlag infolge Mäharbeiten
Bei einem Steinschlag am Bus durch Mäharbeiten im öffentlichen Raum muss das Busunternehmen den Schaden nicht hinnehmen und kann Schadenersatz verlangen (Symbolbild)
© Foto: Christian Ohde/CHROMORANGE/picture alliance

Sollen in einem Abstand von nur zwei bis drei Metern zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Da der anwesende Busfahrer hier nicht über die Absicht der Mäharbeiten informiert worden war, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Inhaberin des durch Steinschlag beschädigten Busses Schadensersatz zugesprochen.

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Die Klägerin, die ein Busunternehmen betreibt, setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr unter anderem in Frankfurt ein. Im April 2019 hatte ein Fahrer einen Linienbus an einer U-Bahn-Station abgestellt. Parallel zum Halteplatz führte ein Mitarbeiter der Beklagten Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch. Es kam zu einem Einschlag in der hinteren linken Scheibe des Busses mit Sachschäden.

Die Busunternehmerin meint, die Beklagte habe bei der Ausführung der Mäharbeiten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet. Die zu mähende Fläche hätte zuvor nach Steinen abgesucht werden müssen. Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können; alternativ hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können. Sie verlangt unter anderem Erstattung der Reparaturkosten für vier Reparaturtage.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, worauf die Klägeren Berufung einlegt und vor dem OLG überwiegend Erfolg hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Bus der Klägerin durch einen von dem Rasenmäher der Beklagten herausgeschleuderten Stein beschädigt wurde. Die Beklagte habe bei den Arbeiten die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. "Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern", begründet das OLG. Es könne und müsse zwar keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Ergriffen werden müssten aber solche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, "die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren". Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art seien deshalb die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden.

Das Fahrzeug sei hier im Abstand von nur zwei bis drei Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, angesichts des sehr überschaubaren Bereiches den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtige, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus zu mähen. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle. Ob weitere Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich und zumutbar gewesen wären, müsse damit nicht geklärt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe erkennen können, dass er den Bus durch eine Information seines Fahrers vor Steinschlag hätte schützen können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.8.2021, Az. 26 U 4/21

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