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Urteil: Nach Quarantäne keine Nachgewährung von Urlaubstagen

26.07.2021 11:09 Uhr
Urteil: Nach Quarantäne keine Nachgewährung von Urlaubstagen
Eine Corona-Erkrankung führt nicht zwingend und unmittelbar zur Arbeitsunfähigkeit. Deshalb ist eine behördlich angeordnete Quarantäne wegen einer Infektion  nicht dasselbe wie ein Arbeitsunfähigkeits-Attest des Arztes
© Foto: Tunatura/stock.adobe.com

Wer wegen einer Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne musste, hat laut Gerichtsurteil keinen Anspruch auf eine Nachgewährung von Urlaubstagen, entschied das Arbeitsgericht Bonn.

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Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der Urlaub vom 30. November bis 12. Dezember 2020 genehmigt worden war, die aber auf Behörden-Anordnung vom 27. November bis 7. Dezember wegen ihrer Infektion in Quarantäne musste. Eine Krankschreibung lag für diese Tage nicht vor. Die Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber eine nachträgliche Gewährung von fünf Urlaubstagen - und scheiterte damit vor Gericht.

Während eines Urlaubs müsse mit ärztlichem Attest nachgewiesen werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, damit diese Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, erläuterte das Gericht. Die Klägerin habe eine Arbeitsunfähigkeit aber nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.

Eine behördliche Quarantäne-Anordnung sei nicht dasselbe wie das Attest eines Arztes. Es liege kein "mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor". Das Gericht stellte zugleich klar: "Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit."

 Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom vom 07.07.2021, Aktenzeichen 2 Ca 504/21 

 

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