Das teilt der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) mit. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 entschieden, dass die Verordnung, mit der das Arbeitsministerium im ÖPNV nur den Spartentarifvertrag der kommunalen Unternehmen als repräsentativ eingestuft hat, nichtig ist. Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG) sieht für den ÖPNV vor, dass dort die Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen auf der Grundlage eines repräsentativen Tarifvertrages zu erfolgen hat. In Nordrhein-Westfalen kommen zwei Branchentarifverträge zur Anwendung, nämlich der Spartentarifvertrag für die kommunalen Verkehrsbetriebe und der NWO-Tarifvertrag für die privaten Omnibusunternehmen.
Arbeitsminister Schneider hat im November 2012 durch eine Verordnung entschieden, dass nur der Spartentarifvertrag der kommunalen Verkehrsbetriebe zukünftig im ÖPNV maßgebend sei, und sich gegen den Tarifvertrag für die privaten Omnibusbetriebe gewandt. In einem Vergabeverfahren, in dem es um den Betrieb einiger Linien im ÖPNV (Nachtexpress Paderborn) ging, wurde bei der Ausschreibung gefordert, dass der Betreiber den Spartentarifvertrag der kommunalen Unternehmen anzuwenden hat. Dagegen wehrte sich die Firma go.on, die als privates Unternehmen den NWO-Tarifvertrag anwendet, vor dem OLG Düsseldorf.
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2015 festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung der NWO-Tarifverträge rechtswidrig und damit die entsprechende Verordnung nichtig sei. Bereits zuvor hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Sonderregelung im Tariftreue- und Vergabegesetz NRW für den ÖPNV im Beschluss vom 27. August 2015 für verfassungswidrig erklärt. Somit haben bereits zwei Gerichte die von der Landesregierung erfolgte Diskriminierung des privaten Omnibusgewerbes als rechtswidrig eingestuft.
NWO-Geschäftsführer Johannes Krems: „Nunmehr ist die Landesregierung gefordert. Sie muss die rechtwidrige Entscheidung gegen das private Omnibusgewerbe unverzüglich aufheben: Nach diesen Entscheidungen ist kein Platz mehr für eine Sonderregelung für den ÖPNV.“ (ah)