Das Amtsgericht München verurteilte einen Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit „in Höhe von insgesamt 1795 Euro. Die Klägerin hatte für sich und ihre neunjährige Tochter bei der Beklagten eine Rundreise gebucht, die auch einen Aufenthalt von vier Nächten in einem Boutique-Hotel beinhaltete.
Die Klägerin bemängelte, dass Hotel sei mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden [..] entfernt“ beschrieben worden. Dies habe nicht der Realität entsprochen. An der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge.
Die Klägerin wandte sich daraufhin an die lokale Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin und buchte in Abstimmung mit dieser über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Mit ihrer Klage machte die Klägerin Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733 Euro sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages auf Grund des Hotelwechsels in Höhe von 1062 Euro geltend.
Der beklagte Reiseveranstalter erklärte, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in rund 15 Minuten zu erreichen.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang recht und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus: „Das Hotel ist [..] aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. […] Zwischen den Parteien ist zwar umstritten, wie lange der Fußweg vom Hotel zum Strand dauerte. Es ist allerdings unstreitig, dass der nächstgelegene Strand des Hotels […] einen Fußweg von 1,3 Kilometer entfernt war.“
Eine Reise im Hochpreissegment
Nach der Überzeugung des Gerichts müsse dabei im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten“ auch berücksichtigt werden, dass „es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handelt, wurden doch für 12 Tage knapp 9000 Euro ausgegeben – exklusive Flügen. Die Beklagte, die selbst damit wirbt, ‚unvergessbare Luxusreisen‘ anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise ‚wenige Gehminuten‘ eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet. Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo“ darstelle.
Vor dem Hintergrund, dass dem Reiseveranstalter bei der Reiseplanung bekannt war, dass „die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden“, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: 242 C 13523/23)