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Urteil zum Schadenersatzanspruch bei Kinderlärm

16.01.2014 15:35 Uhr
© Foto: Pavel Losevsky/Fotolia

Das Amtsgericht Hannover wies am 11. Juli 2013 die Klage eines Ehepaares ab, die wegen Kinderlärms während ihres Hotelaufenthalts vom Reiseveranstalter eine Preiserstattung von 80 Prozent gefordert hatte.

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Der Kläger begehrte die Zahlung von 1888,80 Euro von einem hannoverschen Reiseveranstalter, da sein Urlaub mangelbehaftet gewesen sei, so das Amtsgericht Hannover in einer Pressemitteilung. Der Kläger hatte bei der Beklagten in der Zeit vom 2. bis zum 16. August 2012 für sich und seine Begleitung eine Pauschalreise nach Rhodos für 2906,00 Euro gebucht. Es wurde ein Konzepthotel der Kategorie „Sensimar“ ausgewählt, das sich „an deutschsprachige Paare mittleren Alters wendet, die entweder keine Kinder haben oder deren Kinder bereits aus dem Haus sind". Laut Katalog steht „der Wunsch nach Ruhe im Vordergrund, das Unterhaltungsprogramm ist dezent“. Der Kläger behauptete, in dem Hotel seien nahezu ausnahmslos italienische Großfamilien untergebracht gewesen, wodurch ständiges Kindergeschrei und laute Unterhaltungen die Erholung gestört hätten. Der Kläger begehrte die Rückerstattung von 80 Prozent des Reisepreises.

Das Amtsgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen, da ein Anspruch unabhängig von der Frage, „ab welcher Intensität Geräuschemissionen von Kindern und Familien mit kleinen Kindern in einer auf Ruhe und dezentes Unterhaltungsprogramm ausgelegten Reiseanlage überhaupt einen Mangel begründen können“, etwaige Ansprüche durch Erfüllung erloschen seien. Die Beklagte hatte vorprozessual 576 Euro gezahlt, selbst bei Unterstellung eines Mangels bestünde auf jeden Fall kein weitergehender Schadensersatzanspruch. Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 11. Juli 2013 wegen Minderung einer Pauschalreise ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig (Az: 403 C 308/13). (ah)

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