Verkehrsüberwachung mit Video oft rechtswidrig

21.08.2009 13:42 Uhr
Blitzer

Bundesverfassungsgericht stoppt Videomessung.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11. August 2009 (Az: 2 BvR 941/08) einem Autofahrer Recht gegeben, der aufgrund einer Videoaufzeichnung angezeigt wurde, meldet der ADAC. Zuvor wurde er in allen Instanzen zu 50 Euro und 3 Punkten verurteilt, weil er 29 km/h zu schnell gefahren war. Zu Unrecht, wie das höchste deutsche Gericht feststellt: Wenn bei einer Verkehrsüberwachung das gesamte Verkehrsgeschehen gefilmt wird und so alle Fahrzeuge und Fahrer - unabhängig von einem Verkehrsverstoß - identifiziert werden können, greift dies in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Denn der Einzelne kann durch sein Verhalten nicht beeinflussen, ob von ihm Daten erhoben werden. Ein solcher - datenschutzrechtlich schwer wiegender - Eingriff ist aber nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Gesetzgeber möglich. Weil die Länder diese Fragen bislang nur in internen Erlassen geregelt haben, sind die rechtswidrig erhobenen Daten unverwertbar. Von dieser Entscheidung sind alle Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen an Autobahnbrücken betroffen, bei denen nicht nur bei konkretem Tatverdacht geblitzt, sondern generell jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet wird. Rechtlich einwandfrei sind dagegen Messungen, bei denen nur vom Verkehrssünder Aufzeichnungen gemacht werden. Der ADAC weist darauf hin, dass aufgrund dieser Entscheidung nun alle Verfahren, bei denen diese Videotechnik eingesetzt wurde und die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, von der Bußgeldstelle oder dem Gericht eingestellt werden müssen. Bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können dagegen nicht wieder aufgerollt werden; hier bleibt es bei Bußgeld, Punkten und möglicherweise sogar Fahrverbot.

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