Darauf weist der bdo Verband Deutscher Omnibusunternehmer hin. Die Verordnung steht unter dem Vorbehalt noch zu veröffentlichender Durchführungsbestimmungen zu dem sogenannten „intelligenten Fahrtenschreiber“ über technische Details zum Datenaustausch, elektronische Register und Sicherheitsvorkehrungen. Bis zur Bekanntmachung dieser Durchführungsvorschriften gelten gemäß Artikel 46 dieser Verordnung übergangsweise weiterhin die Vorschriften der „alten“ Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einschließlich des Anhangs I B.
Mit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung ergeben sich neue Pflichten für Busunternehmer. Zur „Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens“ schreibt die Verordnung (EG) Nr. 165/2014 in Artikel 33 Absatz 1 vor, dass dieses verantwortlich dafür zu sorgen hat, dass seine Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden, unabhängig davon, ab dieser digital oder analog ist. Dazu soll das Verkehrsunternehmen regelmäßige Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden. Sofern die Erfüllung dieser Unternehmerpflichten nicht nachgewiesen werden kann, haftet das Unternehmen gemäß Artikel 33 Absatz 3 für Verstöße gegen diese Verordnung, die von den Fahrern des Unternehmens beziehungsweise von den Fahrern begangen werden, die ihm zur Verfügung stehen.
Schon nach der bisherigen Rechtslage bestand gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 die mit einer Haftung des Unternehmens verbundene Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgerätes. Mit der Verordnung (EG) Nr. 165/2014 ist jedoch eine Pflicht zur Schulung und Unterweisung in den Verordnungstext aufgenommen worden. Der bdo rät Busunternehmen dringend, entsprechende Schulungen und Unterweisungen des Fahrpersonals durchzuführen. Die vorgenommene Unterweisung sollte mittels einer Teilnahmebescheinigung dokumentiert und vom dem Fahrer abgezeichnet werden. (ah)