Im Fall klagte ein Motorradfahrer, der ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt wurde, unter anderem seinen Verdienstausfallschaden ein, nachdem die Lohnfortzahlung abgelaufen war. Vor Gericht wurde um die berufsbedingten Aufwendungen gestritten, die er sich in dieser Zeit erspart hatte.
Solche ersparten berufsbedingten Aufwendungen seien grundsätzlich mit einem Pauschalbetrag von zehn Prozent des Nettoeinkommens anzurechnen, urteilte das Oberlandesgericht München. Weise der Geschädigte niedrigere Aufwendungen nach, könnten diese berücksichtigt werden.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 24 U 2290/18