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Zusatzkosten bei "PayPal" und "Sofortüberweisung" rechtens

14.10.2019 13:23 Uhr
Zusatzkosten bei "PayPal" und "Sofortüberweisung" rechtens
© Foto: Thea Jaeger/Image Broker/picture-alliance

Das Oberlandesgericht München erlaubt in ihrem Urteil vom 10. Oktober 2019 die Praxis von Flixbus, zusätzliche Kosten bei Zahlungen ihrer Kunden mit "PayPal" und "Sofortüberweisung" zu erheben.

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Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die FlixMobility GmbH als Anbieterin der Flixbus-Fahrten, die Zahlungsentgelte sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch mittels "PayPal" erhoben hatte. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale, die nun über das OLG-Urteil informierte, handelt es sich um eine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage, die für die Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung oder PayPal branchenübergreifende Bedeutung hat.

Seit 13.01.2018 sind neue Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat in ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft über ihre seit Januar 2018 existierende Beschwerdestelle Kenntnis davon erlangt, dass FlixMobility bei der Buchung von Bustickets für die beiden genannten Bezahldienste ein Zahlungsentgelt erhob. Zu „Sofortüberweisung“ war die bisher einhellige Auffassung, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt, weil es sich um eine einfache SEPA-Überweisung handelt, die im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird. Bei Zahlung per PayPal war dies auf Grund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten.

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK O 7439/18) schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass die erhobenen Zahlungsentgelte unzulässig seien. Sowohl auf die Zahlung per "Sofortüberweisung" als auch auf eine Zahlung mit "PayPal" sei die gesetzliche Neureglung des § 270a BGB anwendbar. Die Vorschrift sei auch eine Marktverhaltensregel, die mit den Mitteln des UWG im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung geltend gemacht werden könne.

Gegen diese Entscheidung hatte FlixmobilityBerufung eingelegt. Sie ist auch weiterhin der Auffassung, dass das Verbot der Erhebung von Zahlungsentgelten auf die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung nicht anwendbar sei. Bei Sofortüberweisung folge die Berechtigung, ein Entgelt zu ergeben, aus den Vorteilen, die diese Überweisungsmethode für den Verbraucher habe. Auf Zahlungen per PayPal sei die gesetzliche Regelung nicht anwendbar. Das Oberlandesgericht München hat sich den von Flixmobility vorgetragenen Argumenten angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber diese beiden Zahlungswege in § 270a BGB nicht erfassen wollte. Zudem biete die Zahlung per Sofortüberweisung mit der Bonitätsprüfung Vorteile, die der Verbraucher bezahlen könne und wolle, wenn er diesen Weg wählt. Das OLG hat daher die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Die Revision zum BGH ist jedoch zugelassen, damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. (mp)

OLG München, Urteil vom 10.10.2019, Az. 29 U 4666/18

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