Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 15 Prozent, wenn bei einer zehntägigen Busrundreise die Klimaanlage defekt war und die Businnentemperatur 30
bis 35 Grad Celsius überstieg, befand der Richter (Aktenzeichen 2 C 961/12 19). Es stelle einen Mangel der Reise dar, dass die Klimaanlage des Reisebusses, mit dem der Kläger während der gebuchten Rundreise befördert wurde, während der gesamten Dauer der Busrundreise nicht funktionierte. Eine solche Innentemperatur habe zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses der Reisenden geführt. Bei der festgelegten Quote von 15 Prozent sei zu berücksichtigen, dass die reine Fahrzeit des Busses an verschiedenen Tagen der Rundreise deutlich kürzer als acht Stunden gewesen sei. (akp)
Preisminderung bei Hitze im Bus
Die defekte Klimaanlage eines Reisebusses während einer Busrundreise rechtfertigt eine Kürzung des Reisepreises um 15 Prozent, entschied das Amtsgericht Bad Homburg.