Im konkreten Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde, hatte ein Münchner bei einem Reiseveranstalter eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai von zum Preis von insgesamt 774 Euro gebucht. Nach der Reise machte der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 Euro. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei während der Pauschalreise nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen.
Erreichbarkeit der Reiseleitung
Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 31. August 2025 eine Minderung von fünf Prozent eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 Prozent als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: „Auch hinsichtlich des Vortrags zur ‚fehlenden‘ deutschsprachigen Reiseleitung ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine ‚Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers – wenn auch nicht durchgehend – per WhatsApp erreichbar“, so das Gericht.
Reiseleiter muss nicht alle Aktivitäten persönlich begleiten
Weiter heißt es in dem Urteil zum Thema Reiseleitung: „Nicht geschuldet war hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist. Es handelt sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt.“ Geschuldet sei lediglich „ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht.“ Dies sei nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet gewesen, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. (Aktenzeichen: 158 C 14594/23)