Gerade in kleineren Unternehmen stellt sich diese Frage schnell, wenn an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag folgt oder diesem vorgelagert ist, ein Großteil der Belegschaft Urlaub nehmen möchte, um ein langes Wochenende frei zu haben. Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, der auch den Fachausschuss „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte leitet, klärt auf, wie Arbeitgeber mit dem Urlaubswunsch der Mitarbeiter an Brückentagen arbeitsrechtlich umgehen.
Es können nicht alle gleichzeitig frei bekommen, wenn der Betrieb weiterlaufen muss. Daher hilft allen Beteiligten im Betrieb hilft langfristige Planung. Der frühe Vogel fängt den Wurm :Wer seinen Urlaubsantrag frühzeitig einreicht, hat eine höhere Chance, dass der Urlaub für einen Brückentag genehmigt wird. Es ist auch hilfreich, wenn sich Arbeitnehmer mit den Kollegen abzusprechen, die durch Ihre Abwesenheit direkt betroffen wären, so Görzel.
Wurde der Brückentag schon genehmig und ändern sich plötzlich die Umstände im Betrieb, kann der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub nicht einfach zurücknehmen, denn in Deutschland gibt es dazu keine Regel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, genehmigten Urlaub zu widerrufen, so Grözel. Der Arbeitgeber muss sich also an die Zusage halten.
Kein Zwangsurlaub an Brückentagen
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen möchten, der Arbeitgeber das aber möchte? Generell darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht zwingen, an Brückentagen Urlaub zu nehmen. Das ist nur erlaubt, wenn es wirklich wichtige Gründe gibt, die den Betrieb betreffen. Hierbei hat auch der Betriebsrat ein Wort mitzureden.