Wie der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA berichtet, wurde die Auflösung des Betriebsrats der kommunalen Verkehrsgesellschaft von mehr als einem Viertel der Belegschaft sowie von der Arbeitgeberin beantragt. Der Vorwurf: Der Betriebsrat habe schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn gab dem Antrag auf Auflösung statt. Die Begründung, so erläutert es der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, lag in der Gesamtschau verschiedener Verstöße:
Missbräuchliche Freistellungen
Der Betriebsrat nahm in einem Umfang Freistellungen in Anspruch, der nur für deutlich größere Betriebe vorgesehen ist.
Verhalten vor Gericht
Mehrere Mitglieder nahmen an Gerichtsverhandlungen teil, obwohl nur die Anwesenheit des Vorsitzenden erforderlich war. Zudem berief sich der Betriebsrat auf eine falsche Versicherung an Eides Statt.
Datenschutzverstöße
Gesundheitsdaten von Mitarbeitern wurden auf Betriebsratsversammlungen weitergegeben und Personalakten wurden doppelt geführt, was gegen das Gebot der Datensparsamkeit verstößt.
Verstöße gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit
Der Betriebsrat schloss Führungspersonal von Betriebsversammlungen aus und führte Sprechstunden durch, ohne sich mit der Arbeitgeberin abzusprechen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn ist noch nicht rechtskräftig und wird nun vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 überprüft.
Das gilt für die Praxis
Laut Görzel, der den Fachausschuss „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA leitet, zeigt der Fall, dass ein Betriebsrat gemäß § 23 Abs.1 BetrVG aufgelöst werden kann, wenn erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverstöße vorliegen. Ein Antrag auf Auflösung kann von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.
Besonders hervorzuheben seien dabei auch Verstöße im Datenschutz, etwa gegen das Gebot der Datensparsamkeit oder den Schutz von Gesundheitsdaten. Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und gesetzeskonformen Arbeit von Betriebsräten und wird nun in der nächsten Instanz weiterverfolgt.