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Recht: Betriebsrat kann wegen Pflichtverletzungen aufgelöst werden

07.02.2024 09:39 Uhr | Lesezeit: 2 min
Besprechung von Mitarbeitern bei der Arbeit
Liegen schwerwiegende Pflichtverstöße vor, die offensichtlich sind, kann ein Betriebsrat gemäß § 23 Abs.1 BetrVG aufgelöst werden (Symbolbild)
© Foto: alvarez/E+/Getty Images/iStock

Begeht ein Betriebsrat gravierende Pflichtverletzungen, kann dies zu seiner Auflösung führen, wie der Fall eines siebenköpfigen Betriebsrats einer kommunalen Verkehrsgesellschaft mit 168 Angestellten zeigt, den das Arbeitsgericht Elmshorn zu entscheiden hatte.

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Wie der Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VDAA berichtet, wurde die Auflösung des Betriebsrats der kommunalen Verkehrsgesellschaft von mehr als einem Viertel der Belegschaft sowie von der Arbeitgeberin beantragt. Der Vorwurf: Der Betriebsrat habe schwerwiegend gegen seine Pflichten verstoßen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab dem Antrag auf Auflösung statt. Die Begründung, so erläutert es der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, lag in der Gesamtschau verschiedener Verstöße:

Missbräuchliche Freistellungen

Der Betriebsrat nahm in einem Umfang Freistellungen in Anspruch, der nur für deutlich größere Betriebe vorgesehen ist.

Verhalten vor Gericht

Mehrere Mitglieder nahmen an Gerichtsverhandlungen teil, obwohl nur die Anwesenheit des Vorsitzenden erforderlich war. Zudem berief sich der Betriebsrat auf eine falsche Versicherung an Eides Statt.

Datenschutzverstöße

Gesundheitsdaten von Mitarbeitern wurden auf Betriebsratsversammlungen weitergegeben und Personalakten wurden doppelt geführt, was gegen das Gebot der Datensparsamkeit verstößt.

Verstöße gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit

 Der Betriebsrat schloss Führungspersonal von Betriebsversammlungen aus und führte Sprechstunden durch, ohne sich mit der Arbeitgeberin abzusprechen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn ist noch nicht rechtskräftig und wird nun vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 16/23 überprüft.

Das gilt für die Praxis

Laut Görzel, der den Fachausschuss „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA leitet, zeigt der Fall, dass ein Betriebsrat gemäß § 23 Abs.1 BetrVG aufgelöst werden kann, wenn erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverstöße vorliegen. Ein Antrag auf Auflösung kann von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.

Besonders hervorzuheben seien dabei auch Verstöße im Datenschutz, etwa gegen das Gebot der Datensparsamkeit oder den Schutz von Gesundheitsdaten. Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und gesetzeskonformen Arbeit von Betriebsräten und wird nun in der nächsten Instanz weiterverfolgt.

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