Die Einschätzung des zuständigen Referates StV12 lautet: „…nach hiesiger Einschätzung ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- oder Taxifahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 nicht vom Verbot des § 23 Absatz 4 StVO erfasst“, schreibt der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) in einer aktuellen Mitteilung.
Nach Paragraf 23 Absatz 4 StVO darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen wie bei einem Blitzerfoto gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Insbesondere ist gerade auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Busgewerbe vorliegen, der Nachweis der Identität gewährleistet. Zudem wird es Busfahrern beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nicht um die Verhüllung oder Verdeckung ihres Gesichts zwecks Verhinderung einer Identitätsfeststellung gehen, sondern um den Schutz der eigenen Gesundheit und der der Fahrgäste.
Prüfung des Einzelfalls möglich
Gleichwohl bedürfe es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles. Darauf weist der bdo hin. So könne insbesondere bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolgen, ein Verstoß gegen das in Paragraf 23 Absatz 4 StVO normierte Verbot angenommen werden.