Dieser ist zwischen Bund, Ländern, Verbänden der Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern sowie Interessenverbänden behinderter beziehungsweise in ihrer Mobilität eingeschränkter Personen abgestimmt. Nach dieser bundesweit geltenden Regelung, die im März in Kraft getreten ist, besteht eine Beförderungspflicht von E-Scootern, wenn die in dem Erlass genannten Mindestanforderungen erfüllt sind. Das berichtet der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo). Wichtig: Für Elektro-Rollstühle besteht eine unbedingte Beförderungspflicht im ÖPNV.
E-Scooter können den Ergebnissen der gutachterlichen Überprüfungen und Beratungen des „Runden Tisches“ im Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zufolge dann sicher in Linienbussen des ÖPNV befördert werden, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
- E-Scooter-Hersteller müssen Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person in Linienbussen des ÖPNV bei rückwärtiger Aufstellung an einem Rollstuhlplatz erteilt haben
- Linienbusse müssen zur E-Scooter-Beförderung über einen Rollstuhlstellplatz gemäß UN/ECE R 107 (mit Rückhalte- bzw. Sicherheitseinrichtungen an Fahrzeugseitenwand, rückwärtiger Anlehnfläche und Haltevorrichtung zum Gang hin) und eine ausreichend lange Aufstellfläche (1.500 bzw. 2.000 mm) verfügen; zudem wäre es wünschenswert, wenn geeignete Busse eine entsprechende Kennzeichnung (Piktogramm) erhalten
- E-Scooter-Nutzer müssen in der Lage sein, selbständig und ordnungsgemäß in den Bus ein- und auszufahren und im Bus zu rangieren
- Wollen mehrere E-Scooter-Nutzer gleichzeitig den Linienbus nutzen, gilt die Mitnahmeregelung vorrangig für schwerbehinderte Menschen („G“) und nachrangig im Falle einer Kostenübernahme für den E-Scooter durch die Krankenkasse
Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn die Aufstellfläche bereits durch Rollstuhl, Kinderwagen, andere E-Scooter oder viele stehende Fahrgäste belegt ist.
Darüber hinaus enthält der Erlass auch die Empfehlung einer Einweisung bzw. Schulung der E-Scooter-Nutzer bezüglich der Ein- und Ausfahrt und die ordnungsgemäße Aufstellung im Bus sowie die Anbringung eines Siegels (Scooter-Pass) am E-Scooter. Zu beachten: Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht eine Beförderungspflicht von E-Scootern mit aufsitzender Person in Linienbussen des ÖPNV gemäß § 22 PBefG. Es bleibt den Verkehrsunternehmen aber laut bdo unbenommen, E-Scooter-Fahrer und ihr Gefährt auch dann mitzunehmen, wenn die Voraussetzungen nicht alle erfüllt sind. (ah)