Dafür reicht das positive Ergebnis eines Kokain-Urinschnelltests durch eine Polizeistreife aus, entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 31 Ca 13626/12). Der Busfahrer war aufgefallen, da er zwei rote Ampeln überfahren, einen Radfahrer gefährdet und die Fahrgäste beschimpft hatte. Ein Passagier rief die Polizei, die an der nächsten Haltestelle auf den Bus wartete. Die Beamten stellte bei dem Fahrer Kokain im Urin fest, und beschlagnahmten darauf hin seine Fahrerlaubnis. Die Berliner Verkehrsbetriebe zogen daraus die Konsequenz und kündigten den Mann fristlos. In dem Personalgespräch gab der Busfahrer zu, am Wochenende Kokain konsumiert zu haben, nahm diese Aussage aber später wieder zurück. Stattdessen gab er an, die Stimmung im Bus sei gereizt gewesen, weil die Klimaanlage ausgefallen sei. Unter diesen Bedingungen sei auch der Kokaintest nicht aussagekräftig, zumal das strafrechtliche Verfahren gegen ihn später eingestellt wurde. Daher wollte er auch die Kündigung nicht akzeptieren. Hier gab das Arbeitsgericht aber den Verkehrsbetrieben recht: „Ein Busfahrer, der ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrgästen führt, verstößt gegen elementare Hauptleistungspflichten", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Bereits der schwerwiegende Verdacht einer solchen Handlung aber rechtfertigt die Verdachtskündigung. Zumal die Indizien gegen den Busfahrer sprechen - nicht nur der positive Drogenschnelltest, sondern der Meldebucheintrag der von den Fahrgästen alarmierten Einsatzleitung. (akp)
Busfahrer: Kündigung nach Koks-Konsum
Wer unter dem Einfluss von Drogen oder Betäubungsmitteln am Steuer eines öffentlichen Verkehrsmittels erwischt wird, ist unbestreitbar fahrdienstuntauglich und kann sofort gekündigt werden.