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Busunternehmen müssen Ansprechpartner benennen

17.08.2020 13:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
Busunternehmen müssen Ansprechpartner benennen
© Foto: sorbetto/Getty Images/iStock

Auf Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums sind Busunternehmen seit Kurzem verpflichtet, dem RKI eine Kontaktperson zu benennen, um das RKI bei der Kontaktpersonennachverfolgung zu unterstützen.

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Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) informiert darüber, dass Busunternehmen seit dem 8. August 2020 auf Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dazu verpflichtet sind, allen Reisegästen ein Informationsblatt auszuhändigen. Zudem müssen Reisegästen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, eine Aussteigekarte ausfüllen und diese wieder an das Busunternehmen zurückgeben. Das Unternehmen ist das verpflichtet, alle Karten gebündelt an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln.

Zusätzlich sind Beförderungsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, nach Ziffer II.2. verpflichtet, gegenüber dem Robert-Koch-Institut (RKI) eine für Rückfragen erreichbare Kontaktstelle zu benennen, um im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten die Kontaktpersonennachverfolgung zu unterstützen, berichtet der bdo. Das RKI hat deshalb nun eine Mailadresse eingerichtet und bittet um Übermittlung der Ansprechpartner direkt an das RKI. Die Daten können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: oegd-kontakt@rki.de.

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