Der bdo hatte mit dem Rundschreiben 2015-132 darüber informiert, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren die Rechtsauffassung der Bundespolizei, dass Busunternehmen eine Kontrollpflicht gemäß § 63 Aufenthaltsgesetz (im Folgenden AufenthG) obliege, infrage gestellt hatte.
Das Verwaltungsgericht Potsdam ist – ebenso wie der bdo - der Rechtsauffassung, dass § 63 Abs. 2 Satz 1 des AufenthG in Bezug auf die Überschreitung von Binnengrenzen des Schengen-Raums für nicht anwendbar ist, weil die Regelung insoweit gegen das vorrangig geltende Gemeinschaftsrecht verstößt. Das Gericht führt dazu aus, dass die Durchführung des § 63 AufenthG an den Binnengrenzen des Schengen-Raums jedenfalls wie eine Grenzkontrolle wirke, weil § 63 AufenthG nach den Vorgaben des Gesetzgebers flächendeckend durchzuführen sei und die Kontrolle der Personaldokumente vor dem Grenzübertritt zu erfolgen habe, um diesen ggf. zu verhindern.
Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht betont, die Ungleichbehandlung von Busunternehmen und (von den Kontrollen freigestellten Eisenbahnunternehmen) sei "erläuterungsbedürftig".
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat auf eine Vorlage des Rechtsstreits beim EUGH verzichtet, aber die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Für deren Einlegung gilt die Monatsfrist ab Zustellung des Urteils.
Ob das Bundespolizeipräsidium diesen Weg gehen wird, ist zweifelhaft. Immerhin besteht für die obere Bundesbehörde das Risiko, dass die Europarechtswidrigkeit seiner Anordnungen gegenüber Busunternehmen nochmals höchstrichterlich festgestellt wird.