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Cannabis: BG Verkehr empfiehlt Verbot am Arbeitsplatz

12.06.2024 12:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Jörg Hedtmann, Leiter des Geschäftsbereichs Prävention der BG Verkehr
© Foto: BG Verkehr

Seit Anfang April ist Cannabiskonsum unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr verboten. Die BG Verkehr empfiehlt dennoch, den Konsum am Arbeitsplatz restriktiv zu regeln.

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Das vor Kurzem erlassene Cannabisgesetz verbiete Cannabiskonsum auf dem Betriebsgelände und in Arbeitsstätten nicht, so die BG Verkehr, die zuständige Berufsgenossenschaft für Verkehrswirtschaft. Allerdings könnten Unternehmen „von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen und den Cannabiskonsum im Betrieb untersagen. Eine betriebliche Regelung, etwa in Form einer Anweisung oder als Betriebsvereinbarung, schafft Klarheit für alle Beschäftigten“, sagte Jörg Hedtmann, Leiter des Geschäftsbereichs Prävention bei der BG Verkehr.

Man empfehle den Mitgliedsunternehmen „ausdrücklich, das Mitbringen von Cannabisprodukten auf das Betriebsgelände bzw. an die Arbeitsstätte und das Konsumieren während der Arbeitszeit und Pausen zu untersagen“, betont die Berufsgenossenschaft und begründet dies insbesondere mit dem Schutz der minderjährigen Beschäftigter und der Verhütung von Arbeitsunfällen für alle Mitarbeiter.

Kein Führen von Fahrzeugen unter Cannabiseinfluss

Für Fahrpersonal ist der Griff zum Joint während der Arbeit selbstverständlich tabu. Der Bundestag hat zwar einen neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC beschlossen, aus dem man aber nicht errechnen kann, wieviel Cannabis man vor oder während der Teilnahme am Straßenverkehr zu sich nehmen dürfte.

„Wer ein Kraftfahrzeug führt, ist für seine Fahrtüchtigkeit grundsätzlich selbst verantwortlich“, so die BG Verkehr. Vorhersagen zum sicheren Abbau des Cannabiswirkstoffs im Körper seien „risikobehaftete Spekulationen“. Es sei deshalb schwierig, seriöse Empfehlungen zu erteilen – zum Beispiel dafür, wie viele Stunden Abstand zwischen Cannabiskonsum und Fahrtätigkeit mindestens liegen müssen.

Ein Verbot des Konsums von Cannabis vor und während der Tätigkeit bezeichnete Hedtmann als „gerechtfertigt und nach unserer Einschätzung erforderlich“.

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