Kraftstoffpreise: Steuersenkung gilt auch für HVO100

04.05.2026 15:09 Uhr | Lesezeit: 2 min
HVO-Bus der DB in Niedersachsen
Die steuerliche Entlastung gilt auch für HVO100, so der bdo
© Foto: Moritz Frankenberg/dpa/picture-alliance

Bundestag und Bundesrat hatten verschiedene Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht, darunter den sogenannten „Tankrabatt“, nun ist klar: Dies gilt auch für Kraftstoffe wie HVO100.

In einer ersten Reaktion auf die Entscheidung von Bundestag und Bundesrat hatte der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) erklärt, dass die temporäre Energiesteuersenkung das Ziel einer schnellen Entlastung verfolgt. So wichtig dieses Signal sei, greife es aber in Teilen zu kurz. Der „Tankrabatt 2.0“ sei breit angelegt und berücksichtige branchenspezifische Anforderungen nur eingeschränkt. Zudem falle „die Entlastung für ÖPNV-Unternehmen durch die ausgesetzte Energiesteuerrückerstattung um rund fünf Cent geringer aus als für Pkw-Fahrende“, so der bdo. Ein Impuls für den Umstieg auf den ÖPNV sei damit kaum verbunden. Zudem hatte der bdo darauf hingewiesen, dass es noch unklar sei, ob diese Entlastung auch für Kraftstoffe wie HVO100 gilt. Diese Unklarheit ist nun beseitigt: „Die Regelung gilt auch für HVO100“, schreibt der bdo, der hinzufügte, man wolle sich gemeinsam mit der IRU in Brüssel für wirksamere Maßnahmen einsetzen.

Brüssel erleichtert Beihilfen

Entsprechende Spielräume hat die EU-Kommission inzwischen eröffnet. Die Kommission hat einen befristeten Beihilferahmen beschlossen, um die Folgen der Energiekrise abzufedern. Positiv sei „die klare Einbeziehung des Straßentransports, der unter massivem Kostendruck steht“, so der bdo. Mitgliedstaaten können nun bis zu 70 Prozent der krisenbedingten Mehrkosten für Kraftstoffe ausgleichen. Vereinfachte Verfahren sollen zudem Beihilfen von bis zu 50.000 Euro ohne aufwändige Einzelnachweise möglich machen.

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