Bei einer Erkrankung an Covid-19 kann es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber informieren. Arbeitgeber, Krankenkassen und Ärzte müssen der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Corona-Infektionen unter folgenden Voraussetzungen melden:
- Wenn der oder die Versicherte ist an Covid-19 erkrankt ist,
- eine Infektion mit Sars-Cov-2 ist nachgewiesen ist,
- es bei der Arbeit zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch kam.
- Bei Beschäftigten in anderen Branchen als im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren kann eine Erkrankung an Covid-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.
Übrigens: Auch Versicherte können einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit formlos anzeigen. Dies sollte dann geschehen, wenn sie Anlass haben anzunehmen, dass die Infektion bei der Arbeit geschehen ist - zum Beispiel bei einem engen Kontakt mit einer infizierten Person - und wenn der Arzt nicht nur eine Infektion mit dem Coronavirus, sondern auch die Erkrankung Covid-19 diagnostiziert hat.
Umgang mit symptomlosen Infektionen
Was aber, wenn die Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft? Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrankungen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens (dazu unten mehr) dokumentiert werden. Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu einer schweren Erkrankung, helfen diese Daten der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.
Erhalten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallmeldung oder BK-Verdachtsanzeige, klären sie automatisch selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden.
Kommt es zu einer hohen Zahl von Infektionen, sollte der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch dann eingeschaltet werden, wenn alle Infektionen symptomlos verlaufen. Die Unfallversicherungsträger ermitteln dann, ob die Arbeitsbedingungen bei der Verbreitung des Virus möglicherweise eine Rolle gespielt haben. Sie geben auf dieser Grundlage Hinweise, wie Betriebe und Einrichtungen weitere Infektionen verhüten können.
Hintergrund Verbandbuch
Unternehmen und Einrichtungen müssen Anlässe, bei denen Erste Hilfe geleistet wurde, aufzeichnen. Dazu verpflichtet sie das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei nicht meldepflichtigen Unfällen oder Erkrankungen helfen diese Aufzeichnungen, falls wider Erwarten Spätfolgen auftreten. Die Daten sind in einem Verbandbuch zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Es ist nicht festgelegt, wer die Daten zu verwalten hat. Er oder sie muss sie aber vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.