Das Bundes-Verkehrsministerium zum Magdeburger Urteil

25.07.2003 09:33 Uhr

Nicht alle Fragen eindeutig geklärt

Der Europäische Gerichtshof hat sein Urteil in der Rechtssache C-280/00 verkündet. In dieser Entscheidung werden Fragen beantwortet, die das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des europäischen Beihilfenrechts vorgelegt hatte. Der Europäische Gerichtshof setzt sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob Zahlungen zum Ausgleich von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts zu werten sind. Er bestätigt im wesentlichen sein früheres Urteil in der Rechtssache C-53/00 ("Ferring-Urteil"). Danach liegt keine Beihilfe vor, wenn ein Unternehmen im Auftrag des Staates gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllt und die dem Unternehmen gewährten Vorteile lediglich einen Kostenausgleich darstellen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist für den gesamten Bereich der Daseinsvorsorge und damit auch für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Deutschland von großer Bedeutung. Welche Auswirkungen diese Entscheidung für die öffentliche Finanzierung des Nahverkehrs und für die im Raum stehende Frage einer Ausschreibungspflicht hat, bedarf einer sorgfältigen Analyse. Angesichts der Komplexität der in Deutschland vorhandenen Finanzierungsinstrumente sind differenzierte Bewertungen zu erwarten. Zudem bietet das europäische Beihilfenrecht Spielräume, die bisher nicht oder nicht ausreichend genutzt wurden. Wegen der Zuständigkeit der Länder für die Finanzierung des Nahverkehrs ist eine enge Abstimmung zwischen Bund und Ländern notwendig. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes kann insbesondere nicht herausgelesen werden, dass künftig alle Verkehre, die subventionsbedürftig sind, öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Das Personenbeförderungsgesetz verlangt zwar, dass gemeinwirtschaftliche Verkehre grundsätzlich im Wettbewerb vergeben werden müssen. Diese Forderung ist jedoch im einschlägigen europäischen Recht (Verordnung (EWG) Nr. 1169/69) nicht enthalten. Nach derzeitiger Rechtslage besteht für eigenwirtschaftliche Verkehre keine Ausschreibungspflicht. Ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofes dazu zwingen wird, den Begriff "eigenwirtschaftlich" enger als bisher auszulegen, wird erst durch das Bundesverwaltungsgericht zu klären sein. Unabhängig von der beihilferechtlichen Prüfung sind Genehmigungen, die für Linien im ÖPNV erteilt wurden, nicht gefährdet. Die Genehmigungen sind bestandskräftig. Wie hinsichtlich der Erteilung neuer Genehmigungen (oder der Wiedererteilung) zu verfahren ist, wird gemeinsam mit den für die Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Ländern zu klären sein. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass künftig auch der ÖPNV in verstärktem Maße dem Wettbewerb geöffnet werden soll. Sie unterstützt deshalb grundsätzlich den Verordnungsentwurf der Kommission, der als Nachfolgeregelung der derzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu einem geregelten Wettbewerb im Nahverkehr führen soll. Diese Verordnung soll hierfür einen harmonisierten Rahmen schaffen. Nach Auffassung der Bundesregierung sollten auch aus diesem Grund aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes keine vorschnellen Schlussfolgerungen und Konsequenzen gezogen werden. Für inhaltlichen Fragen steht das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Verfügung: Bürgerservice Invalidenstraße 44 10115 Berlin E-Mail: buergerinfo@bmvbw.bund.de

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