Das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Deutschlandtickets läuft auf Hochtouren. Damit der Ausgleich der Mindereinnahmen an die befördernden Verkehrsunternehmen, die eigenwirtschaftliche Verkehre oder im Ausschreibungswettbewerb vergebene Verkehre mit Nettoeffekten betreiben, ab dem 1. Mai rechtssicher erfolgen kann, müssen sich aus Sicht des Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) Bund und Länder schnellstmöglich darauf einigen, dass entweder der Bund den 49-Euro-Tarif vorgibt, oder, sollte das verfassungsrechtlich nicht ohne weiteres möglich sein, die Länder im Rahmen ihrer Landesgesetze 16 abgestimmte Tarifvorgaben samt "Allgemeiner Vorschrift" (AV) erlassen.
Flickenteppich befürchtet
Doch weder Bund noch Länder sind gesetzlich verpflichtet, eine AV zu erlassen und haben nun deutlich gemacht, dass sie dies auch nicht vorhaben. Sie spielen den Ball damit den Aufgabenträgern zu, die dazu theoretisch auch in der Lage wären. "Leider hören wir vermehrt, dass Aufgabenträger aufgrund des bestehenden Finanzierungsrisikos ebenfalls nicht beabsichtigen, eine AV zu erlassen. Die Verkehrsunternehmen wiederum können den neuen Tarif nicht anwenden, wenn keine AV erlassen wird, da sie ansonsten eine unzulässige Beihilfe entgegennehmen und sich rückzahlungspflichtig machen würden", berichtet bdo-Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard in einem aktuellen Rundschreiben ihres Verbands. "Es wird einen Flickenteppich geben. Das Versprechen der deutschlandweiten Geltung kann damit nicht eingehalten werden", befürchtet sie.
Busunternehmen sollten Aufgabenträger ansprechen
Leonard rät Busunternehmen dazu, bei ihrem Aufgabenträger zu erfragen, wie dieser mit der Problematik umgehen wird. Die Formvorschriften für eine AV seien sehr gering. "Die AV stellt einen einfachen Verwaltungsakt dar und könnte per Gesetz, Verordnung oder gar einer einfachen Verfügung erfolgen", ergänzt Leonard. In jedem Fall müsse ein Unternehmen bekannt machen, dass es das Deutschlandticket anbietet und den Tarif anwendet. "Dies wird ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen nur dann tun können, wenn es einen garantierten Ausgleich seiner Mindereinnahmen über eine AV erhält", so die bdo-Chefin.
Vorbild Österreich
Zwar führen Vertreter von Bund und Ländern zurzeit informelle Gespräche mit der EU-Kommission, um zu erreichen, dass die Kommission keine Beihilferelevanz sieht, da das Deutschlandticket allen Nutzern zugutekommt und damit nicht wettbewerbsverzerrend wirkt. Das schaffe aber nicht ausreichend Rechtssicherheit für die Unternehmen. Auch für kommunale Direktvergaben ist eine AV aus bdo-Sicht ein geeignetes Beihilfeinstrument, damit nicht alle bestehenden Dienstleistungsaufträge bilateral angepasst werden müssen. "Eine AV würde damit insgesamt geeignet sein, das Deutschlandticket flächendeckend überall einzuführen. Unser Nachbarland Österreich, welches auch der EU VO 1370/07 unterliegt, hat das im Übrigen genauso gemacht", betont Leonard.