EU stärkt Rechte für Busreisende im Linienverkehr

16.02.2011 15:04 Uhr

Das Europäische Parlament hat am Dienstag, 15. Februar 2011, eine Verordnung zu den Busfahrgastrechten im Linienverkehr beschlossen.

Die Regeln gelten jedoch erst ab einer Reisedistanz von 250 Kilometern. Bei mehr als zwei Stunden Verspätung erhalten die Fahrgäste künftig komplett ihr Geld zurück. Entscheidend ist dabei nicht die Strecke, die der Fahrgast mitfährt, sondern die Gesamtdistanz der Fahrt. Falls sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten verzögert und kein Anschluss möglich ist, muss das Busunternehmen bis zu zwei Hotelübernachtungen von maximal 80 Euro bezahlen. Storniert das Busunternehmen die Fahrt oder ist der Fernbus überbucht, sollen Kunden ohne Mehrkosten eine andere Route wählen oder ihr Geld zurückverlangen können. Bietet ein Unternehmen keine alternative Route zum geplanten Reiseziel an, hat der Kunde Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Ticketpreises. Die Busunternehmer sind von der Entschädigungspflicht allerdings entbunden, wenn der Ausfall oder die verspätete Abfahrt auf Naturkatastrophen oder „extreme Wetterbedingungen“ zurückzuführen sind. Wer später ankommt als angekündigt, etwa wegen Stau, hat keinerlei Ansprüche auf eine Preisminderung. Bei Verlust oder Beschädigung eines Gepäckstückes sind Entschädigungen von bis zu 1200 Euro vorgesehen. Gestärkt werden die Rechte behinderter Passagiere: So sollen künftig Rollstühle und andere Behelfsgeräte sowie Blindenhunde kostenlos mitgenommen werden. Grundlegende Vorschriften wie das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen aufgrund ihrer Nationalität, das Verbot der Diskriminierung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität oder die Einrichtung einer Beschwerdestelle sollen auch für Fahrten unter 250 Kilometern gelten. Die Verordnung wird voraussichtlich im Frühjahr im EU-Amtsblatt veröffentlicht und soll zwei Jahre danach in Kraft treten. Für Fahrten innerhalb eines Mitgliedlandes oder von der EU in einen Drittstaat haben die Regierungen bis zu acht Jahre Zeit, um die Neuregelung in nationales Recht umzusetzen. Wie der RDA in einer Pressemitteilung erklärt, bleibt die klassische Buspauschalreise von den wesentlichen Regelungen der EU-Buspassagierrechte-Verordnung ausgenommen. Dies gilt vor allem für die Regelungen bezüglich der Haftung für Verspätungen und Annullierungen sowie bezüglich der Beförderungs- und Informationsrechte mobilitätseingeschränkter Personen. (ah)

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