Bislang konnten Berufskraftfahrer aus Drittstaaten nur mit Nachweis eines EU-Führerscheins und einer EU-Berufskraftfahrerqualifikation in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen bzw. das dafür notwendige Arbeitsvisum bekommen. Da aber der Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation nur innerhalb der EU möglich ist, konnten Berufskraftfahrer aus Drittstaaten diesen gar nicht erst vorweisen, was die „Gewinnung von Fahrpersonal, das in Deutschland zu zehntausenden fehlt, erheblich erschwert“, woran der Bundestagsabgeordnete Henning Rehbaum (CDU) erinnerte.
Rehbaum hatte daher bei der Bundesregierung intensiv für die Aufhebung dieses Widerspruchs geworben. Mit der Änderung einer Verwaltungsvorschrift können Bewerber nun unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren ein Arbeitsvisum erhalten und den Erwerb der EU-Berufskraftfahrerqualifikation in Deutschland nachholen. Branchenverbände hatten sich lange für eine Vereinfachung eingesetzt.
„Die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wurden aufgrund von Rechtsänderungen durch das Gesetz und die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung mit Inkrafttreten zum 18. November 2023 überarbeitet. Nach dieser Überarbeitung ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a des Aufenthaltsgesetzes) aktuell für Beschäftigungen nach § 24a Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung möglich“, heißt es im Antwortschreiben des BMAS. Noch im Juli dieses Jahres hatte die Bundesregierung bzw. das Bundesinnenministerium unter der Leitung von Ministerin Nancy Faeser (SPD) eine Änderung übrigens für „nicht notwendig“ gehalten, wie aus einem Schreiben des Ministeriums hervorgeht.
„Der Druck von Verbänden und Opposition hat sich gelohnt“, sagte Rehbaum. „Damit ist der Weg frei für eine beschleunigtes Visavergabe an Berufskraftfahrer aus Drittstaaten. Bürokratische Hürden bei der Anerkennung ausländischer Bus- und Lkw-Fahrer können wir uns in Deutschland schlichtweg nicht mehr leisten. Nun muss die Bundesregierung für eine unverzügliche Anwendung der neuen Regelung in den Konsulaten sorgen.“
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (BDO), der sich seit langem für ein beschleuingtes Verfahren eingesetzt hat, weist darauf hin, dass das Bundesinnenminsiterium (BMI) gegenüber den Kommunen keine Weisungsbefugnis hat. Laut BMI sei das beschleunigte Fachkräfteverfahren für § 24a Abs. 2 BeschV zwar nun ermöglicht und werde in der Regel von allen Stellen durchgeführt, es sei durch die Kommunen aber „nicht zwingend anzubieten“. Eine verbindliche Anordnung sei nur durch die Bundesländer möglich, so das BMI.
Hasan Günebakan