Bei einer Polizeikontrolle filmte der 21-jährige Beifahrer mit seinem Smartphone die Unterhaltung zwischen Polizisten, Fahrer und ihm selbst. Die Polizei wies den Filmer auf Paragraf 201 StGB hin, der die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes regelt. Was ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle sage, sagten die Beamten, könne unter das „nichtöffentlich gesprochene Wort“ fallen, das Paragraf 201 schütze. Aber der Filmer wollte nicht hören. Die Polizei nahm ihm sein Smartphone ab. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Das Jugendschöffengericht sprach ein nachsichtiges Urteil. Der 21-Jährige einen „Korrekt-im-Web“-Kurs absolvieren, was ihm tiefere Kenntnisse bei der Verwendung seines Smartphones verschaffen soll.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug