Kreuzfahrt: Ausweis weg, Reise weg

01.06.2026 10:23 Uhr | Lesezeit: 2 min
Koffer mit Strohhut vor einem Kreuzfahrtschiff
Ein Diebstahl von Reisedokumenten fällt in Risikosphäre des Reisenden, der Reiseveranstalter muss daher nicht den gesamten Reisepreis erstatten, wenn die Einschiffung wegen des fehlenden Ausweises verweigert wird
© Foto: Cunaplus_M.Faba/iStock/Getty Images

Ein Urteil des Amtsgerichts München stellt klar: Fehlende Ausweisdokumente können selbst bei unverschuldetem Verlust zum Reiseabbruch führen.

Das Amtsgericht München hat die Verantwortung für gültige Reisedokumente eindeutig in der Risikosphäre des Reisenden verortet. Anlass war der Fall eines Ehepaars, das eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen gebucht hatte, die aufgrund eines gestohlenen Personalausweises nicht angetreten werden konnte.

Ein Tag vor der Einschiffung wurde der Ausweis gestohlen, den Diebstahl hatte die Frau bei der Polizei gemeldet und eine Verlustbescheinigung bekommen. Dennoch verweigerte das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung, da sie kein gültiges Ausweisdokument vorgelegen  konnte. Das Ehepaar brach die Reise ab und forderte die vollständige Rückerstattung des Reisepreises.

Gericht: unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor

Das Gericht bestätigte in seinem Urteil die Position des Veranstalters weitgehend. Ein entschädigungsfreier Rücktritt wegen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ liege nicht vor. Der Diebstahl eines Ausweisdokuments zähle nicht zu solchen Umständen, da das Risiko grundsätzlich beeinflussbar sei.

Entscheidend sei, dass die Sorge für das Vorhandensein und die Geeignetheit der Reisedokumente allein beim Reisenden liege. Dazu gehörten sowohl die rechtzeitige Beschaffung als auch der sichere Umgang während der Reise. Auch kurzfristiger Verlust ändere nichts an dieser Zuordnung.

Polizeiliche Verlustmeldung ersetzt kein Ausweisdokument

Ebenso bestätigte das Gericht die Praxis, ohne gültigen Ausweis die Einschiffung zu verweigern. Eine polizeiliche Verlustmeldung ersetze kein Ausweisdokument, da sie keine Identitätsfeststellung enthalte. Dies gelte auch für Reisen innerhalb der EU.

Das Gericht sprach dem klagenden Ehepaar lediglich den bereits vom Unternehmen mit Verweis auf seine Stornierungs-AGB
angebotenen Teilbetrag in Höhe von 277,50 Euro zu. Ein weitergehender Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bestand nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgerichts München, Urteil vom 28.Januar 2025
Aktenzeichen: 172 C 24667/24

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