Ausgangspunkt war ein Skiurlaub einer Familie im Februar 2024, für die eine Reiseversicherung mit Reiseabbruchversicherung bestand. Die Mutter erlitt einen Kreuzbandriss, musste operiert werden und konnte erst vier Tage später die Rückreise antreten. Die Familie blieb bis dahin im Hotel. Die Versicherung verweigerte jedoch die vollständige Erstattung des Reisepreises mit der Begründung, der Abbruch sei nicht innerhalb der ersten Hälfte der Reise, wie es die Bedingungen für eine volle Erstattung vorsehen.
Das Gericht widersprach deutlich: Der Unfall selbst beendete die Reise in ihrer Sinnhaftigkeit. Ab dem Moment, in dem die Weiterführung objektiv nicht mehr möglich oder zumutbar sei, liege ein Reiseabbruch vor – auch wenn organisatorische Abläufe wie ein Rücktransport noch Zeit benötigen. Entscheidend ist also der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, nicht der Rückreisetag.
Anspruch auf Leistung auf für Begleitpersonen
Zudem betonte das Gericht, dass auch Begleitpersonen Anspruch auf Erstattung haben können, wenn ihnen eine Fortsetzung der Reise nicht zugemutet werden kann. Im konkreten Fall erhielt der Ehemann der Verletzten ebenfalls Ersatz für seine Hotelkosten, da es unzumutbar sei, die Reise ohne seine Frau fortzusetzen.
Nicht erstattet wurden in diesem verhandelten Fall die Kosten für die Tochter, da deren Betroffenheit nicht ausreichend dargelegt wurde. Skipässe waren laut Versicherungsbedingungen generell ausgeschlossen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil vom 24.02.2025, Aktenzeichen: 132 C 23372/24