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Maskenpflicht: Purzelt bereits in Bayern und Sachsen-Anhalt

07.12.2022 13:10 Uhr | Lesezeit: 2 min
Maskenpflicht: Purzelt bereits in Bayern und Sachsen-Anhalt
Bayern und Sachsen-Anhalt sind in Sachen Maskenpflicht im ÖPNV vorgeprescht und haben bereit Klarheit in ihren Umgang mit den Corona-Maßnahmen geschaffen.
© Foto: iStock/Ivan Pantic

Seit die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aus dem § 34 IfSG verschwunden ist, dürfen auch Infizierte - zumindest vom Gesetz her - wieder uneingeschränkt alles. Insbesondere mit vulnerablen Gruppen arbeiten. Entsprechend fallen auch die Maßnahmen nach und nach. In Sachen Maskenpflicht im ÖPNV sind jetzt Bayern und Sachsen-Anhalt vorgeprescht.

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Ab Samstag, dem 10. Dezember 2022 muss in Bayern in Öffentlichen Verkehrsmitteln keine Maske mehr getragen werden. Gleichermaßen in Sachsen-Anhalt. Sachsen-Anhalt geht sogar noch einen Schritt weiter und hebt als erstes Bundesland komplett alle Corona-Regeln auf. Das Kabinett beschloss am gestrigen Dienstag, die entsprechende Verordnung nicht zu verlängern. "Künftig soll mehr auf Eigenverantwortung gesetzt werden", heißt es zur Begründung in einem Bericht des mdr.

Im Grunde ist zu erwarten, dass sukzessive in allen Bundesländern nach und nach die Maßnahmen abgebaut werden bzw. auslaufen. Denn die Regelungen in § 34 IfSG zielen darauf ab, speziell die "vulnerablen Gruppen" vor den in dem Gesetz aufgelisteten gefährlichen, ansteckenden Krankheiten zu schützen. Dadurch, dass Covid-19 nicht mehr Bestandteil der Liste ist, ist von Gesetzes wegen die Pflicht zum Schutz der vulnerablen Gruppen vor Corona weggefallen. Das impliziert aber automatisch, dass Schutzmaßnahmen in der "normalen" Bevölkerung eben auch nicht mehr erforderlich sein können. Somit müssen die Verpflichtungen zurückgenommen werden.

Von Bedeutung kann das in nächster Zeit in den Bundesländern sein, in denen die Maßnahmen noch länger beibehalten werden - und zwar dann, wenn es darum geht, sie durchzusetzen, insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht im ÖPNV. Ein Fahrgast, der von der Beförderung ausgeschlossen wird, weil er sich weigert, eine Maske zu tragen, kann u.U. Schadensersatzansprüche gegen denjenigen geltend machen, der ihn z.B. "aus dem Bus wirft". Wer ein Verhalten, das von Gesetzes wegen nicht mehr erforderlich ist, erzwingt, haftet für das eigene Tun persönlich

Da Bundesrecht gegenüber Landesrecht höherrangig ist und dieses entsprechend "bricht", bleibt zu hoffen, dass die übrigen Länder hinsichtlich ihrer Maßnahmengesetze und insbesondere der Maskenpflicht im ÖPNV zeitnah Klarheit schaffen, sodass Unternehmer, Fahrer und Kontrolleure nicht in mögliche Haftungsfallen geraten.

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