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Niedersachsen: Frist für Corona-Hilfen in Reisebusbranche verlängert

31.10.2022 10:56 Uhr | Lesezeit: 4 min
Niedersachsen: Frist für Corona-Hilfen in Reisebusbranche verlängert
Insgesamt wurden bisher nur 85 Förderanträge in Höhe von rund 5,8 Millionen Euro bewilligt - der 14 Millionen Fördertopf ist also noch gut gefüllt.
© Foto: iStock/Stadtratte

Leichtes Aufatmen für die niedersächsische Reisebusbranche: Das Niedersächsische Wirtschafts- und Verkehrsministerium verlängert die Corona-Hilfe.

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Reisebusunternehmen in Niedersachsen haben noch bis 25. November 2022 die Möglichkeit, Hilfen aus dem Fördertopf zu beantragen. Das Land stellt insgesamt 14 Millionen Euro bereit. Davon sind derzeit noch 8,2 Millionen Euro verfügbar.

„Sehr viele Branchen in Niedersachsen leiden unter massiven wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie“, begründet Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann die Fristverlängerung. „Für unsere mittelständischen Reisebusunternehmen bedeutet es nach wie vor erhebliche Umsatzausfälle.“ Das läge insbesondere an abgesagten Winter- und Weihnachtsreisen und ausgefallenen Klassenfahrten und Gruppentouren. Mit dem Verlängern der Corona-Hilfe unterstütze Niedersachsen dabei, Existenzen zu sichern. „Wir helfen dem Mittelstand, um Insolvenzen und Entlassungen zu vermeiden“, so Althusmann.

Hintergrund: Das Niedersächsische Wirtschafts- und Verkehrsministerium hatte, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern, eine Billigkeitsrichtlinie speziell für die Reisebusbranche aufgelegt. Die Richtlinie lief am 31. Dezember 2021 aus. 

Eckpunkte des Hilfsprogramms

  1. Erstattet werden sogenannte Vorhaltekosten für Fahrzeuge, die vor dem 17. März 2020 neu oder gebraucht erstanden wurden. Der Antragsteller muss einen Kauf-, Kredit-, Leasing- oder Mietvertrag vorweisen können und ihn bis mindestens 30. April 2022 besessen haben.
  2. Außerdem muss das Fahrzeug in Niedersachsen zugelassen sein oder nachweisbar über einen dauerhaften Standort in Niedersachsen verfügt haben. Darüber hinaus muss es im Reise- und/oder Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden.
  3. Für den Antrag muss eine Bestätigung eines Steuerberaters beigelegt werden, dass der pandemiebedingte Umsatzverlust mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum im Jahr 2019 beträgt. Bei sogenannten Mischbetrieben muss der Umsatzrückgang auf die Reisebussparte (Gelegenheitsverkehr) bezogen werden.
  4. Wenn Antragsteller im Vorhaltekostenförderzeitraum bereits andere staatliche Corona-Hilfe in Anspruch genommen haben, werden sie gegengerechnet.

Entgegengenommen und beantragt werden die Mittel bei der NBank

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