Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Referentenentwurf des Barrierefreiheitsgesetzes (BFG) veröffentlicht hat, liegt dazu eine Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) vor. Der Verband begrüßt die europäisch einheitlichen Standards, die mit dem Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden sollen, doch enthalte der Referentenentwurf auch „diverse inhaltliche Abweichungen von der EU-Richtlinie“, so der bdo. Damit arbeite das BMAS gegen eine europäische Vereinheitlichung der Barrierefreiheitsanforderungen und es zeichne sich ein Alleingang Deutschlands ab. Besser wäre es, die EU-Richtlinie inhaltlich unverändert in das deutsche Recht zu übernehmen, erklärte der bdo.
Beispielsweise müssen gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass die von ihnen erbrachten Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen der EU-Richtlinie entsprechen. Entspricht eine Dienstleistung nicht den Anforderungen, muss der Dienstleistungserbringer dies den zuständigen Behörden melden und die getroffenen Korrekturmaßnahmen erläutern (Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie). Das Anbieten und die Erbringung der Dienstleistung sind nach der EU-Verordnung in diesem Fall aber nicht verboten. Der Referentenentwurf hingegen lasse nach § 14 Abs. 1 das Anbieten und Erbringen einer Dienstleistung nur zu, wenn die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt sind. Im Gegensatz zur EU-Richtlinie werde damit ein Verbot ausgesprochen. Diese nationale Abweichung von der EU-Richtlinie widerspreche der Absicht, europäisch einheitliche Bestimmungen zu treffen, schreibt der BDO. Zudem sei diese Regelung „praxisfern, da sie ein generelles Verbot enthält und weder eine Einzelfallbeurteilung noch Bagatellfälle“ berücksichtige.
Mit dem Barrierefreiheitsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 national umgesetzt werden. Ziel ist es, das Recht von Menschen mit einer Behinderung auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu stärken und EU-weit vereinheitlichte Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen festzulegen. In einem weiteren Schritt soll das Barrierefreiheitsgesetz durch eine Rechtsverordnung ergänzt werden, die Detailfragen für die Anwendung des BFG regeln soll.