Die Chronologie im vorliegenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein verhandelt wurde und über den die Arag berichtet: Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Reise gebucht. Wenige Tage später stürzte seine Frau von der Leiter und zog sich dabei eine Schürfwunde zu. Erst nachträglich schloss der Kläger eine Reiserücktrittsversicherung ab. Im Laufe der Zeit entzündete sich die Wunde der Frau und wurde schließlich zu einem Geschwür. Die teure Reise sagte die Familie daraufhin ab. Und aufgrund dieser zeitlichen Abfolge weigerte sich die Versicherung, die Stornokosten zu übernehmen.
Ihr Argument: Die Schürfwunde sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht infiziert, aber schon vorhanden gewesen. Und da Infektion und Geschwür ein Resultat dieser Schürfwunde seien, müsse die Krankheit als Einheit betrachtet werden, die also schon vor Vertragsschluss existierte. Während die Richter in erster Instanz dieser Argumentation folgten, hatte der Kläger in der nächsten Instanz Erfolg. Hier waren die Richter der Ansicht, dass es bei Vertragsabschluss keinerlei Anzeichen für eine Entzündung gegeben habe. Zudem war erst die Infektion der Wunde der Grund für den Reiserücktritt. Und die Entzündung war eindeutig nach Abschluss der Reiserücktrittsversicherung eingetreten. Daher musste die Versicherung zahlen.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. März 2024, Aktenzeichen: 16 U 74/23