Mit Blick auf die sogenannte „kleine Benzinklausel“, die in der Privathaftpflichtversicherung immer wieder die Justiz beschäftigt, verweist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf einen Fall aus Österreich, in dem im Zusammenhang mit einem Busunfall die Klausel zur Anwendung kam. Der Fall sei gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Busunfälle interessant, zudem würden in Österreich vergleichbare Grundsätze wie in Deutschland herrschen, so der DAV.
Im Nachbarland hatte der Oberste Gerichtshof Wien (OGH) am 22. November 2023 (AZ: 7 Ob 194/23i) entschieden, dass die „kleine Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung auch dann greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Fahrt in einem Bus zu Schaden kommt. Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung der Deckung zwischen der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Im vorliegenden Fall hatte ein Busfahrer stark bremsen müssen und ein Fahrgast wurde gegen die Windschutzscheibe geschleudert, das Glas wurde beschädigt. Der Busunternehmer wollte vom Fahrgast Schadensersatz erhalten und wandte sich an dessen Privathaftpflichtversicherung. Die Versicherung lehnte eine Übernahme der Kosten ab, da der Schaden durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs verursacht worden sei und somit von der Deckung ausgeschlossen sei.
Schaden durch das Bremsen des Busses verursacht
Der OGH gab der Versicherung Recht. Die „kleine Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung schließe Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Dies sei der Fall, wenn sich „die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr verwirklicht“ habe. Im vorliegenden Fall sei der Schaden durch das Bremsen des Busses verursacht worden, die eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugbetriebs darstelle.
Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtler ist die Entscheidung des OGH für die Praxis von Bedeutung, da sie die Reichweite der „kleinen Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung klarstellt. Der DAV betont daher, dass Schäden an Fahrzeugen, die Mitfahrer oder Beifahrer verursachen, nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein können.