Arbeitnehmer sind unter bestimmten Umständen auch im Home-Office bei ihrem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert. Dies sei der Fall, wenn der Weg in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft sei, teilte das Landessozialgericht in Darmstadt mit. Zum einen müsse er dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Außerdem müsse es sich um einen Weg handeln, der nur deshalb im Betrieb zurückgelegt werde oder an diesem Ort starte und ende, weil der Arbeitnehmer dort anwesend sei und betriebliche Tätigkeiten verrichten müsse.
Arbeitsunfall auf dem Weg zum Imbiss
Bei Mitarbeitern, die außerhalb des Unternehmens tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliege, dass etwa das eigene Zuhause ein Arbeitsort und damit rechtlich gesehen der Betrieb sei. So erkannte das Gericht den Unfall einer Frau, die während der Corona-Pandemie in ihrem Wohnhaus im Home-Office gearbeitet hatte, als Arbeitsunfall an. Sie war in der Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss gestürzt und hatte sich den Oberarm gebrochen.