Geklagt hatte ein Omnibusfahrer gegen seinen Arbeitgeber. Vorausgegangen war dem Rechtsstreit ein Schreiben vom 16.03.2020, in dem das Busunternehmen seinem Fahrer eine Abmahnung erteilte und ihm im gleichen Schreiben mitteilte, dass Kurzarbeit in verschiedenen Bereichen des Betriebes angemeldet werden müsse und dass der Fahrer "zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020" für Kurzarbeit vorgesehen sei. Eine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit wurde mit ihm nicht geschlossen.
Der Arbeitgeber kürzte ab März 2020 einen Teil des Gehaltes des Klägers und bezeichnete die Zahlung in den erteilten Abrechnungen als „Kurzarbeitergeld“. Der Busfahrer kündigte das Arbeitsverhältnis selbst fristlos zum 14.06.2020 und klagte seinen vollen Lohn ein. Mit Urteil gab das Arbeitsgericht Siegburg seiner Klage statt.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch auf seinen vollen Lohn zu. Die Anordnung der Kurzarbeit war weder individualvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung noch tarifvertraglich zulässig. Das Unternehmen hat mit dem Fahrer keine wirksame Individualvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen. Einen Betriebsrat gab es nicht und damit auch keine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit; ebenso wenig gab es eine entsprechende tarifvertragliche Vorschrift. Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung aber ist die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig.
Die Entscheidung, über die die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen die Presse informierte, ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 4 Ca 1240/20 vom 11.11.2020