Das Bundesarbeitsgericht hat Kündigungen im Insolvenzverfahren erleichtert. Schließt ein Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über Entlassungen, reiche die ernste Absicht zur Stilllegung der Produktion zu diesem Zeitpunkt bereits aus, urteilte der Sechste Senat in Erfurt. Das gelte auch, wenn es später doch noch zu einem Verkauf des Unternehmens komme. Die Kündigungen seien aufgrund der Vermutung, dass sie durch „dringende betriebliche Erfordernisse“ notwendig seien, wirksam, hieß es.
Die obersten Arbeitsrichter verhandelten den Fall eines Arbeitnehmers aus Nordrhein-Westfalen, dem während eines Insolvenzverfahrens gekündigt worden war. Der Kläger hatte geltend gemacht, seine Kündigung sei nur vorbeugend ausgesprochen worden für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen mit möglichen Erwerbern. Später waren Teile des Betriebes an einem vormaligen Hauptkunden veräußert worden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Kündigungen daraufhin für unwirksam angesehen. Dagegen hatte der beklagte Insolvenzverwalter Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt – und damit Erfolg.