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COVID-19-Pandemie: Das schreibt die neue Einreiseverordnung vor

14.01.2021 17:10 Uhr
COVID-19-Pandemie: Das schreibt die neue Einreiseverordnung vor
Ausnahmen gibt es für Beschäftigte im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr, die sich nach dem Infektionsrisiko in den ausländischen Risikogebieten richten
© Foto: Danile Gonzàlez/Westend 61/picture-alliance

Die neuen Einreisebestimmungen schreiben eine Einreiseanmeldung für alle sowie eine Corona-Testpflicht vor, hinzu kommen neue Pflichten für die Beförderer, die der bdo aufgelistet hat.

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Seit dem 14. Januar 2021 bis voraussichtlich 31. März 2021 gibt eine neue Einreiseverordnung neue Melde- und Testpflichten im Zuge der COVID-19-Pandemie in Deutschland vor. Grundsätzlich muss nun jeder Einreisende nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb der letzten zehn Tage die digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Ein Nachweis darüber ist bei der Einreise mitzuführen und dem Beförderer zur Überprüfung vorzulegen, teilt der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) mit. Bundesweit gilt außerdem eine Einreisetestpflicht. Spätestens 48 Stunden nach der Einreise muss ein negativer Testnachweis, etwa ein ärztliches Zeugnis oder ein negatives Testergebnis, vorgewiesen werden. Bei der Einreise aus Gebieten mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiete oder Virusvarianten-Gebiet) muss der negative Testnachweis (nicht älter als 48 Stunden) bereits bei der Einreise mitgeführt werden und ist dem Beförderer zur Überprüfung vorzulegen.

Pflichten des Beförders auf einen Blick

Die Quarantäneregelungen der einzelnen Bundesländer sind von dieser Regelung nicht berührt, teilt der bdo weiter mit. Der Verband listet die Pflichten des Beförderers wie folgt auf, wobei die Pflichten aus den Punkten 1. und 2. nicht im öffentlichen Personennahverkehr gelten:

  1. Überprüfung der Einreiseanmeldung:
    Liegt kein Nachweis für die digitale Einreiseanmeldung oder keine Ersatzanmeldung (Papierform) vor oder wurden offensichtlich unrichtigen Angaben gemacht, muss der Einstieg verweigert werden.
    1. Ersatzanmeldungen bei Reisen aus Risikogebieten innerhalb des Schengenraums muss der Beförderer an die zuständigen Gesundheitsbehörden weiterleiten.
    2. bei Reisen aus Risikogebieten außerhalb des Schengenraums muss der Beförderer die Reisenden darauf hinweisen, dass die Ersatzanmeldung in Papierform den zuständigen Einreisekontrollbehörden übergeben werden muss. Diese leiten die Formulare an die zuständigen Gesundheitsbehörden weiter.
  2. Überprüfung des negativen Testnachweises (sofern bei Einreise erforderlich):
    Liegt kein negativer Testnachweis vor, muss die Beförderung verweigert werden. Wenn es den Reisenden nicht möglich ist, im Risikogebiet den erforderlichen negativen Testnachweis zu erlangen, kann der Beförderer einem den Anforderungen der RKI entsprechenden Corona-Test durchführen oder durchführen lassen. Der Fahrgast kann dann mitgenommen werden, wenn dieser Test negativ ausfällt (in Virusvarianten-Gebieten darf der Abstrich höchstens zwölf Stunden vor Abfahrt vorgenommen werden).
  3. Informationsblatt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG):
    Im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten muss folgendes Schreiben des BMG den Passagieren barrierefrei zur Verfügung gestellt werden: Deutsch/Englisch.
  4. Auskunftspflicht an Behörden:
    Die Beförderer müssen elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation der Passagiere, deren Kontaktdaten, Passagierlisten und die Sitzplätze während 30 Tagen aufbewahren und auf Aufforderung hin den zuständigen Behörden aushändigen. Der Beförderer muss dem Robert-Koch-Institut bis am 31. Januar 2021 eine Kontaktstelle im Unternehmen nennen, über welche die zuständigen Behörden Rückfragen stellen können.

Ausnahmen für Beschäftigte im Personenverkehr

Ausnahmen gibt es für Beschäftigte im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr, die sich nach dem Infektionsrisiko in den ausländischen Risikogebieten richten. Die Risikogebiete werden durch das Robert-Koch-Institut in drei Kategorien eingestuft: Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet. Für die Kategorien gelten folgende Ausnahmebestimmungen:

  • Risikogebiet:
    • keine Einreiseanmeldung notwendig
    • keine Testpflicht
  • Hochinzidenzgebiete:
    • Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung und Mitführen des Nachweises
    • keine Testpflicht, sofern der Aufenthalt weniger als 72 Stunden dauert. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann bei triftigen Gründen weitere Ausnahmen erteilen.
    • Ausnahme: reine Durchreise ohne Zwischenaufenthalt
  • Virusvarianten-Gebiet:
    • Keine Ausnahmen, Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung und Mitführen des Nachweises
    • Testpflicht, keine Ausnahmen
    • Das negative Testergebnis muss bereits bei der Einreise vorliegen
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