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Urteil: Nicht immer kostenlose Stornierung nach Reisewarnung

26.05.2021 14:30 Uhr
Urteil: Nicht immer kostenlose Stornierung nach Reisewarnung
Dass für das Zielgebiet eine Reisewarnung ausgesprochen werden könnte, sei dem Kläger bei Reisebuchung bekannt gewesen, argumentierte das Gericht
© Foto: Fokussiert/stock.adobe.com

Wenn einem Kunden die Möglichkeit einer Reisewarnung bei der Buchung bekannt war, hat er womöglich keinen rechtlichen Anspruch auf kostenlosen Reiserücktritt. So entschied es aktuell das Amtsgericht Leipzig.

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Im konkreten Fall hatte der Kunde bei einem Reiseveranstalter im Juni eine Reise nach Gran Canaria für den Zeitraum 18. bis 28. September 2020 gebucht und dafür eine Anzahlung von 743 Euro geleistet, wie der Omnibus Verband Nord (OVN) mitteilt und der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) in seinem aktuellen Rundschreiben berichtet, 
Am 16. September fragte das Reisebüro, über das er die Reise gebucht hatte, wegen der bestehenden Reisewarnung für ganz Spanien durch das Auswärtige Amt eine kostenfreie Stornierung an und der Kunde zog zeitnah die Restzahlung für die Buchung in einem Gesamtwert von mehr als 2.400 Euro, die via Lastschriftverfahren geleistet worden war, zurück. Seine Argumentation lautete, dass am Zielort zum Reisezeitpunkt außergewöhnliche Umstände aufgetreten seien, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt hätten. Er berief sich dabei auf § 651h Absatz 3 BGB, in dem der Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn geregelt ist.

Leipzig urteilt anders als andere Gerichte

In anderen bekannten Fällen schlossen sich Gerichte dieser Argumentation an. Nicht so das Amtsgericht Leipzig. In seinem Urteil erklärte es, dem Kläger seien die Umstände der weltweiten Corona-Pandemie bereits zum Buchungszeitpunkt bekannt gewesen. Das schließe auch die Möglichkeit mit ein, dass zum Reisezeitpunkt eine Reisewarnung erlassen werde. Ein Reiseverbot sei damit aber nicht verbunden gewesen, so das Gericht. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass für das Zielgebiet eine Reisewarnung ausgesprochen werden könnte, sei dem Kläger bei Reisebuchung bekannt gewesen und stelle keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des § 651h Absatz 3 BGB dar. Daher sei eine kostenfreie Stornierung der Reise nicht möglich.

Damit dürfte der Veranstalter neben der Anzahlung auch den laut Stornostaffel fälligen Betrag kassieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kunde kann dagegen Berufung einlegen. 

Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen 102 C 7217/20

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