Kommission, Mitgliedsstaaten und EU-Parlament haben im Trilog-Verfahren zur EU-Pauschalreiserichtlinie eine Einigung erzielt. „Wesentliche Kritikpunkte und Forderungen des Verbandes und damit der Reisewirtschaft sind berücksichtig worden“, zeigte sich Albin Loidl, Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV), in einer ersten Reaktion erleichtert. So werden die Verbundenen Reiseleistungen künftig gestrichen. Dafür wird es eine klare Unterscheidung geben, wann eine Pauschalreise vorliegt und wann der Kunde Einzelleistungen bucht. Der Reisemittler muss Verbraucher informieren, dass keine Pauschalreise vorliegt, wenn der Kunde mehrere von ihm individuell gewünschte Reiseleistungen bucht und diese nicht paketiert werden. „So bleibt die Vermittlung mehrerer Einzelleistungen künftig möglich – das ist für die Reisemittler ein positives Signal“, sagte DRV-Präsident Loidl. Zur genaueren Bewertung der Folgen sei aber der Wortlaut der Richtlinie abzuwarten, so der DRV.
Umsetzung in nationales Recht folgt
Ebenfalls positiv an dem Ergebnis ist laut DRV, dass Reisewarnungen weiterhin ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen bleiben sollen. Aber auch nur ein Indiz, wie der Brachenverband betont. Die Umstände am Wohnort des Reisenden sind nicht maßgebend. Ausschlaggebend sind wie bislang auch die Umstände im Zielgebiet, am Abfahrtsort und während der Reise ins Zielgebiet. Es bleibt bei einer Einzelfallbetrachtung, wann unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Zu begrüßen ist laut DRV, dass Regelungen zu Sanktionen und Anzahlungen wohl den nationalen Gesetzgebern vorbehalten werden. Zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie in das jeweilige nationale Reiserecht haben die nationalen Regierungen nun 28 Monate Zeit. Außerdem gewährt die Richtlinie eine sechsmonatige Übergangsfrist, bevor die neuen Vorschriften angewendet werden müssen.
DRV sieht auch Schattenseiten
Die erste Bewertung der Einigung offenbart aber auch Schattenseiten: Die Informationspflichten werden ausgeweitet – ein zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen. Zudem sollen Reiseveranstalter (nach aktueller Einschätzung wohl ausschließlich sie) künftig verpflichtet sein, ein Beschwerdemanagementsystem einzurichten.
Auch wurden aus DRV-Sicht keine Lehren aus der Pandemie zum Vorteil der Reiseunternehmen gezogen: Reisepreiserstattungen müssen nach wie vor innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Ebenfalls sieht die Einigung keine verpflichtenden Gutscheine vor. Diese können dem Kunden angeboten werden. Er muss sie aber nicht akzeptieren.