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Reise: Rechte beim Ausfall einer Schiffspassage wegen Streik

31.07.2023 15:45 Uhr | Lesezeit: 3 min
Heck_Faehrschiff_DFDS
Bei streikbedingten Verspätungen und Ausfällen bei einer Schiffsreise gilt eine EU-Verordnung (Symbolbild)
© Foto: DFDS Seaways

Über die Regelungen, die bei einem Streik gelten, der zu einer Verspätung oder sogar dem Ausfall einer Schiffsreise führt, informiert das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.

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Im Fall von Problemen mit streikbedingten Verspätungen und Ausfällen bei einer Schiffsreise, die keine Kreuzfahrt ist, sieht eine EU-Verordnung Entschädigungs- und Informationsansprüche vor. Außerdem müssen Erfrischungen und Mahlzeiten sowie unter Umständen eine Unterbringung im Hotel angeboten werden, so das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.

Der Reisegast hat bei Verzögerung um mehr als 90 Minuten oder Annullierung die Auswahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Aufpreis oder der Erstattung des Fahrpreises und der kostenlosen Rückfahrt zum Abfahrtsort.

Bei Verspätungen richte sich die Höhe der Entschädigung nach der Länge der Verspätung und der Dauer der geplanten Fahrt, zum Beispiel 25 Prozent des Fahrtpreises bei mindestens einer Stunde Verspätung bei planmäßiger Fahrtzeit von bis zu vier Stunden.

Das Europäisches Verbraucherzentrum weist darauf hin, dass bei Streiks diese Ansprüche ähnlich wie bei Flugreisen nur dann gelten, wenn „der Streik keinen außergewöhnlichen Umstand für das Unternehmen darstellt“.

Bei Kreuzfahrten gilt das Pauschalreiserecht. Danach kann ein Streik einen Reisemangel darstellen und zur Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz berechtigen.

Regelungen beim Ausfall einer Busfahrt

Bei Problemen mit Streik auf einer Busfahrt von über 250 Kilometer innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen sieht die EU-Fahrgastrechte-Verordnung Ansprüche im Falle von Verspätung oder Fahrtausfall vor. Wird die Fahrt annulliert oder verspätet sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten, haben Reisende Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder Umbuchung auf eine andere Verbindung.

Sofern das Busunternehmen diese Optionen nicht anbiete, habe der Fahrgast zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises. Dies gelte aber nur, „wenn eine Fahrt von einem Busbahnhof gebucht wurde, nicht aber für Fahrten von einer Bushaltestelle“.

Sollte die Reisezeit ursprünglich mehr als drei Stunden betragen und wird die Fahrt streikbedingt annulliert oder verspätet sich mehr als 90 Minuten, gilt laut Verbraucherzentrum: Fahrgäste, die eine Fahrt ab einem Busbahnhof gebucht haben, haben Anspruch auf eine angemessene Unterstützung in Form von Imbissen und Erfrischungen sowie gegebenenfalls Erstattung der Kosten für bis zu zwei Übernachtungen (maximal 80 Euro pro Nacht).

Ist die Busfahrt Teil einer Pauschalreise, könne ein Streik „zudem einen Reisemangel darstellen“, so das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.

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