Touristik: Hinweispflicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

25.11.2025 11:24 Uhr | Lesezeit: 3 min
Reisebuchung im Reisebüro
Die Beurteilung der finanziellen Lage von Reiseunternehmen liegt aus DRV-Sicht nicht in der Verantwortung von Reisemittlern
© Foto: picture alliance/Keystone/Martin Ruetschi

Müssen Reisemittler ihre Kunden aktiv über mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten von Reiseunternehmen informieren? Ein Amtsgericht verneinte dies, eine Entscheidung, die der DRV begrüßt.

Der Deutsche Reiseverband (DRV) sieht in einem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn im Rechtsstreit eines Kunden zu Hinweispflichten eines Reisebüros bei vermeintlich finanziellen Schwierigkeiten eines Reiseanbieters seine Rechtsauffassung bestätigt. Das Amtsgericht hatte eine Klage von ehemaligen FTI-Kunden gegen ein Reisebüro abgewiesen, in dem es um die Frage ging, ob das Reisebüro Kunden darüber hätte informieren müssen, dass FTI finanzielle Schwierigkeiten hatte.

Die Beurteilung der finanziellen Lage und wirtschaftlichen Stabilität von Reiseunternehmen liegt aus Sicht des DRV nicht in der Verantwortung von Reisemittlern. Zuständig hierfür sind ausschließlich Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfer – nicht jedoch Reisebüros oder auch Verbände. Eine objektive Einschätzung der wirtschaftlichen Situation einzelner Anbieter sei Reisemittlern in der Realität auch „nicht möglich“, betont der DRV. Wer eine solche Hinweispflicht trotzdem bejahe, müsste aus Sicht des DRV klar definieren, ab wann diese greift: Welche Information oder Meldung löst sie aus? In welchem Zeitraum müssten Reisebüromitarbeitende entsprechende Hinweise lesen, bewerten und umsetzen?

DRV lehnt eine aktive Hinweispflicht ab

„Reisebüros handeln mit hoher Sorgfalt und wählen ihre Partner verantwortungsbewusst aus“, betonte der DRV. Die Verantwortung für die Bewertung und Kommunikation von Insolvenzrisiken müsse jedoch bei den zuständigen Institutionen verbleiben. Zum Schutz der Reisebüros lehnt der DRV eine aktive Hinweispflicht auf wirtschaftliche Risiken daher entschieden ab. Selbstverständlich informieren Reisebüros ihre Kunden auch transparent über die Unterschiede bei der Insolvenzabsicherung von Pauschalreisen und Einzelleistungen.

Eine darüber hinausgehende Pflicht, Kundinnen und Kunden aktiv von einer Einzelleistung hin zu einer Pauschalreise zu beraten, sobald sich ein Anbieter vermeintlich in finanzieller Schieflage befindet, käme faktisch einer Warnung vor einer möglichen Insolvenz gleich. „Dies wäre in der Praxis – etwa wenn wie bei einer Hotelbuchung mit Eigenanreise eine Pauschalreise nicht möglich ist – nicht nur geschäftsschädigend, sondern eben auch rechtlich problematisch“, führte der DRV weiter aus.

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