Arbeitsverträge jetzt digital unterschreiben
Arbeitsverträge müssen nicht mehr zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) den Nachweis der Vertragsbedingungen in Textform. Das bedeutet: Eine E-Mail mit einem angehängten PDF reicht in vielen Fällen aus! Ein Mitarbeiter kann jedoch weiterhin einen schriftlichen Nachweis verlangen, wodurch die Schriftform in bestimmten Fällen sinnvoll bleibt.
Doch aufgepasst: Branchen wie Gastronomie oder Logistik sind ausgenommen, ebenso wie Verträge mit Wettbewerbsabreden oder Befristungsklauseln, die weiterhin schriftlich abgeschlossen werden müssen. Für befristete Regelaltersgrenzen genügt hingegen die Textform.
Praxis-Tipp: Arbeitgeber sollten bei der digitalen Übermittlung von Vertragsdokumenten Lesebestätigungen anfordern. Dokumente sollten für den Mitarbeiter leicht zugänglich sein, idealerweise über dienstliche E-Mails oder HR-Tools. Bei einem Betriebsrat ist ein mögliches Mitbestimmungsrecht bei Anforderung einer Lesebestätigungen zu prüfen.
Elternzeit und Pflegezeit beantragen
Dank der Textform können Anträge auf Elternzeit oder Pflegezeit bequem per E-Mail gestellt werden. Auch Arbeitgeber dürfen künftig auf diese Weise reagieren. Doch Vorsicht: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber jede Ablehnung sorgfältig dokumentieren, am besten mit Lesebestätigungen.
Arbeitszeugnisse
Seit dem Jahresbeginn können Arbeitszeugnisse elektronisch ausgestellt werden – vorausgesetzt, der Mitarbeiter stimmt zu. Allerdings müssen Unternehmen hier eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, um den Voraussetzungen der Artikel 26 ff. der eIDAS-Verordnung gerecht zu werden. Daher wird diese Neuerung für Busunternehmen wahrscheinlich nur praktikabel sein, wenn sie in Ihrem Unternehmen bereits eine elektronische Signatur implementiert haben.
KI im Arbeitsrecht: Was der AI Act der EU für Unternehmen bedeutet
Auch der AI Act der EU bringt Veränderungen mit sich. Schon ab dem 1. Februar 2025 müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter im Umgang mit KI geschult sind. Gleichzeitig werden bestimmte KI-Praktiken, wie das Auslesen von Emotionen oder die Kategorisierung nach biometrischen Daten, verboten.
Spätestens ab August 2025 werden Verstöße teuer: Es drohen hohe Bußgelder. Görzel rät, sich sich rechtzeitig vorzubereiten und zu prüfen, ob die eingesetzten Systeme den neuen Anforderungen entsprechen.