Mit seinem Urteil weist der EuGH auf die Bedeutung des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten und in der Arbeitszeitrichtlinie präzisierten Grundrechts jedes Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin. Um diese Arbeitnehmerrechte sicherzustellen, sei ein System erforderlich, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden könne, erklärte der EuGH. Die Umsetzung und konkrete Ausgestaltung eines solchen Systems und die Berücksichtigung bestimmter Besonderheiten der verschiedenen Unternehmen obliege dem EuGH zufolge den Mitgliedstaaten.
Wie die Modalitäten in der Praxis aussehen werden, wie das nationale Arbeitszeitgesetz angepasst werden muss und welche Überschneidungen es zwischen Arbeitszeiterfassungssystem und Datenschutz gebe, sei in den nächsten Monaten zu klären, so der bdo. Bislang stehe nur fest, dass eine weitere bürokratische Bürde auf Arbeitgeber zukomme. (ts)