Die Corona-Überbrückungshilfen beziehen sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020, schreibt der bdo. Der Antrag könne nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. August 2020.
Für die Beantragung der Überbrückungshilfen ist die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zwingend erforderlich (prüfender Dritter), erklärt der bdo in einem Rundschreiben. Das Antragsverfahren werde durch einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann könne die Bewilligung erfolgen. Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Insbesondere die folgenden Unterlagen werden für die Antragsstellung benötigt:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020
- Jahresabschluss 2019
- Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
- Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde
Das entsprechende Online-Portal mit allen Informationen gibt es unter http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Zuständig für die Abwicklung der Überbrückungshilfen sind die Bundesländer und die entsprechenden zuständigen Bewilligungsstellen.