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Geänderte Kreuzfahrtroute wegen Sturm: Höhere Gewalt oder Minderungsgrund?

25.10.2023 12:15 Uhr | Lesezeit: 2 min
Kreuzfahrtschiff Aida Luna an der Pier in Skjolden in Norwegen
Nicht immer ist das Wetter auf Kreuzfahrten so gut wie hier bei einer Fahrt der Aida Luna in Norwegen. Wann ist eine Minderung des Reisepreises berechtigt?
© Foto: Stephan Goerlich/picture alliance

Wenn weniger Zielhäfen angelaufen werden können als im Reiseprogramm versprochen und Routen während der Kreuzfahrt wetterbedingt wegen Sturm geändert werden: ist das dann höhere Gewalt oder ein Grund zur Preisminderung?

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Konkret ist ein solcher Fall jüngst bei der achttägigen Aida-Kreuzfahrt mit dem Titel „Norwegen, Schottland & Dänemark 2“ vom 8. bis 16. Oktober eingetreten, als nur einer der fünf Zielhäfen  angelaufen werden konnte. Hafenausfälle und Routenänderungen, die durch Wind und Wetter bedingt sind, werden von den Veranstaltern meist als entschädigungslos hinzunehmende höhere Gewalt eingeordnet. Das sieht die auf Verbraucherschutz spezialisierte Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, die auch die Plattform Kreuzfahrt-Anwalt.de betreiben, jedoch anders: „In diesen Fällen bestehen klare Ansprüche auf eine Reisepreisminderung“, finden Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der  Kanzlei.

Nur ein Hafen nach Plan angelaufen, Route stark geändert

Zunächst wurden die Anlandungen im norwegischen Haugesund und Lerwick auf den Shetland Inseln durch Kristiansand und Newcastle in Großbritannien ersetzt. Im weiteren Verlauf kam es noch zu zwei weiteren Routenänderungen. So wurde auch der Besuch des Hafens von Aberdeen in Schottland gestrichen. Stattdessen nahm die Aida Luna Kurs auf Kopenhagen. Doch von dort aus ging es nicht wie zunächst vorgesehen nach Aarhus. Vielmehr verblieb das Kreuzfahrtschiff aufgrund einer wetterbedingten Routenanpassung über Nacht im Hafen von Kopenhagen. Im Ergebnis wurde damit nur der Hafen von Invergordon planmäßig angelaufen.

In einem solchen Fall liege eine klare Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters vor, die zur Minderung des Reisepreises berechtige, so Rechtsanwalt Hoffmann in einer Mitteilung seiner Kanzlei. Denn die einseitige Änderung der Reiseleistung sei generell auch auf Basis der AGB nur bis zum Beginn der Reise möglich. Auch der Grund für die Routenänderung spielt nach Auffassung des Anwalts grundsätzlich keine Rolle. Minderungsansprüche setzten gerade kein Verschulden des Veranstalters voraus. Eine wetterbedingte Routenänderung führe damit immer dazu, dass die Passgiere einen Teil ihres Reisepreises zurückbekommen. „Außerdem entfällt oft auch ein erheblicher Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen“, argumentieren die Anwälte.

Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet

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