Das Arbeitsrecht gilt gleichermaßen für Minijobber - darauf macht der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel aufmerksam. Das Teilzeit- und Befristungsgesetzes betont, dass geringfügige Beschäftigung eine Form der Teilzeitarbeit ist. Im Minijob gelten weitgehend identische Rechte und Pflichten wie bei anderen Arbeitnehmern. "Somit haben Minijobber neben einem Anspruch auf Urlaub auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Krankheitsfall", so der Arbeitsrechtler, der im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) den Fachausschuss „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ leitet.
Görzel weist darauf hin, dass gemäß des Nachweisgesetzes von Arbeitgebern Nachweise über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern verlangt würden, was auch für Minijobber gelte. Dazu gehöre auch die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs. Verstöße dagegen könnten als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro zur Folge haben.
Urlaubsanspruch von Minijobbern
Die Festlegung des Urlaubsanspruchs gestaltet sich ähnlich komplex wie bei Teilzeitkräften. Ebenso ergeben sich laut Görzel Debatten zwischen Teilzeitbeschäftigten und Arbeitgebern über das Urlaubsentgelt und mögliche Zusagen für Urlaubsgeld. "Es ist zu unterscheiden zwischen Teilzeitkräften, die zwar an weniger Stunden, aber an den gleichen Wochentagen wie Vollzeitkollegen arbeiten, und jenen, die an weniger Arbeitstagen innerhalb einer Woche tätig sind", sagt der Fachanwalt.
Prinzipiell gelten für Minijobber laut Görzel ebenso viele Urlaubstage wie für Teilzeitkräfte mit denselben Tagen wie Vollzeitkräfte. Unterschiede zeigen sich im Urlaubsentgelt, das auf dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn basiert. Arbeiten Minijobber an weniger Wochentagen, verringert sich die Zahl der Urlaubstage entsprechend. Das Verhältnis entspricht dem der tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen im Kalenderjahr.
Wessen Urlaubswünsche haben Vorrang?
Oft überschneiden sich Urlaubswünsche von Minijobbern in der Ferienzeit mit denen anderer Angestellter. Arbeitgeber können laut Görzel Urlaubswünsche von Arbeitnehmern ablehnen, wenn sie sozialen Gesichtspunkten zufolge den Vorrang verdienen. "Allerdings gibt es keinen allgemeinen Vorrang für Arbeitnehmern mit betreuungs- oder schulpflichtigen Kindern", betont der Anwalt. Entscheidungen sollten immer individuell abgewogen werden, möglicherweise ist auch eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsgewährung sinnvoll.