RDA warnt vor Abmahnungen von Zeitungsannoncen

09.05.2012 15:41 Uhr

Wie der RDA mitteilt, mahnt der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin, der aufgrund einschlägiger, auch höchstrichterlicher Urteile zur Abmahnung berechtigt ist, derzeit Zeitungsannoncen von Reiseveranstalter-Mitgliedern ab.

Und zwar speziell Unternehmen, deren namens- und/oder firmenrechtliche Angaben und/oder Adressenangaben in den betreffenden Werbeanzeigen nicht den Vorschriften des § 5a Abs. 3 Ziffer 2 UWG entsprechen. Vor allem Mitglieder aus dem norddeutschen Raum, die dort in der regionalen und überregionalen Presse inserieren, seien betroffen.

Zum rechtlichen Hintergrund erklärt der RDA:

1. Zunächst ist bereits jede Werbung von Gewerbetreibenden gegenüber Endverbrauchern, die lediglich eine Kennziffer (Chiffre), Telefonnummer, Schließ-oder Postfachadresse enthält, unzulässig, soweit nicht auf den gewerblichen Charakter des Angebots deutlich hingewiesen wird. Dies gilt auch für Kleinanzeigen. Bei der Verwendung von Abkürzungen, wie zum Beispiel. „gew“ für „gewerblich“ oder „Hdl.“ für „Händler“ oder „RV“ für „Reiseveranstalter“, ist ebenfalls grundsätzlich Vorsicht geboten.

2. Seit dem 30. Dezember 2008 ist ferner durch § 5a Abs. 3 Ziffer 2 UWG bei einer Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, bei der deren Merkmale und Preis angegeben werden, vorgeschrieben, dass der Werbende seine Identität und Anschrift anzugeben hat, das heißt, er muss sowohl seine vollständige Adresse (Ort mit PLZ und Straße mit Hausnummer) als auch seinen vollständigen Namen und die Rechtsform seiner Firma angeben.

Beispiele für unvollständige und abmahnfähige Angaben in Werbeannoncen seien: www.bartl-schroeder-reisen.de, Tel: 0221/912772-13 oder Bartl-Schroeder-Reisen, Köln, Tel. 0221/912772-13, Fax: 0221/124788.

Beispiele für vollständige und korrekte Angaben in Werbeannoncen seien: Bartl-Schroeder-Reisen GmbH, 50674 Köln, Hohenstaufenring 47-51a oder Bartl-Schroeder-Reisen GmbH & Co KG, 50674 Köln, Hohenstaufenring 47-51a, Tel: 0221/912772-13 Fax: 0221/124788.

3. Lediglich bei einer sogenannten Aufmerksamkeitswerbung, wie zum Beispiel einer Werbung ohne Benennung einer konkreten Reise nebst Reisepreis, die keine „Aufforderung zum Kauf“ beziehungsweise zur Buchung  enthält, sind die Angaben des § 5a Abs. 2 Ziffer 3 UWG (= vollständige Namens-, Rechtsform- und Adressenangabe) nicht erforderlich.

Das OLG München hat laut RDA mit Urteil vom 20. Oktober 2011 – 29 U 2357/11 – entschieden, dass bereits das bloße Weglassen der Rechtsformangabe (wie zum Beispiel GmbH, OHG, KG) bei im übrigen vollständiger Kennzeichnung zu einer Abmahnung der betreffenden Zeitungsannonce berechtigt, da entsprechend den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Ziffer 3 UWG die Firmierung gemäß Handelsregistereintragung angegeben werden müsse, wenn Waren oder Dienstleitungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis beworben werden.

Mit der Frage, ob dies nicht „zu viel des Guten“ ist und es sich hierbei nicht um eine bloße Bagatelle handelt, die mangels der Spürbarkeits-und Wettbewerbsrelevanz des § 3 Abs. 1 UWG nicht abmahnfähig ist, befasst sich der rechtswissenschaftliche Berater des RDA, Professor Dr. Harald Bartl, in einem aktuellen Kurzgutachten aus dem gegebenen Anlass. Das Kurzgutachten wird unter der Rubrik Recht auf der RDA-Homepage www.rda.de eingestellt und kann dort heruntergeladen werden.

Unabhängig davon empfiehlt Ihnen auch Professor Dr. Bartl, es nicht auf kostspielige Rechtsstreite ankommen zu lassen, sondern die Vorgaben des § 5a Abs. 2 Ziffer 3 UWG vollständig bei Zeitungsannoncen umzusetzen. (ah)

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