Wegen eines Bürostuhls erhielt eine Arbeitnehmerin ihre Kündigung, ein Fall, mit dem sich das Arbeitsgericht Köln dann auseinandersetzen musste. Der Hergang stellte sich folgedermaßen dar: Nachdem der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie das Arbeiten aus dem Homeoffice angeordnet hatte, nahm die Arbeitnehmerin ihren Bürostuhl mit nach Hause, um auch dort acht Stunden lang in einer sitzenden Position arbeiten zu können. Die Möbelstücke, die sie zu Hause hatte, seien dazu allesamt ungeeignet gewesen, erklärte sie. Daraufhin erhielt sie die Kündigung ins Homeoffice. Die Begründung ihres Arbeitgebers lautete, dass die Beschäftigte die Mitnahme des Bürostuhls nicht mit ihm abgesprochen hatte.
Rechtsexperten der ARAG weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in der Tat eine Pflichtverletzung darstellt, ungefragt Gegenstände aus dem Büro mit nach Hause zu nehmen – Homeoffice hin oder her. Allerdings reichte in dem konkreten Fall nach richterlicher Ansicht reichte der Tatbestand nicht für eine außerordentliche Kündigung. Denn immerhin war das Homeoffice eine Anordnung des Arbeitgebers, der gleichzeitig nicht so kurzfristig für die notwendige Ausstattung gesorgt hatte (Arbeitsgericht Köln, Az.: 16 Ca 4198/21).