Seine Forderung nach Rückzahlung des Reisepreises für ihn und eine mitreisende Person für eine Dubai-Reise begründete er damit, dass er durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden sei. Doch das Amtsgericht München sah keine Verletzung von Informationspflichten und wies die Klage ab.
Es gebe keinen Zahlungsanspruch, da es bereits an einer Verletzung von Informationspflichten i.S.d. § 651dAbs. 1 BGB durch das vermittelnde Reisebüro fehlt. Es bestehe keine Informationspflicht des Reiseveranstalters über das Erfordernis des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses, hieß es in der Urteilsbegründung.
Mitwirkungspflicht des Reisenden
Das Gericht führt weiter aus, dass sich in Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht finde, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über „allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes“, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren müsse. Sei der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, müsse wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten (…). Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses sei allerdings nicht von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB umfasst, da es sich nach den in Art. 250 § 3EGBGB stehenden Erwägungen um eine Selbstverständlichkeit handele,
Reiseveranstalter sollen auf unbekannte Umstände hinweisen
Der Reiseveranstalter soll seinen Informationspflichten zufolge den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil dieser mit der Reise gerade auch unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind. Dazu gehören auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf.
Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse bezieht sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte.
Verweis auf BGH-Urteil: Gültigkeit des Reisepasses ist selbstverständlich
Der BGH geht daher in seinem Urteil vom 20.05.2014 (X ZR 134/13 – Rn. 12 f., NJW 2014, 2955 zur Einreise eines italienischen Klägers in die Vereinigten Staaten) davon aus, dass die „Gültigkeit“ eines Reisepasses für eine Reise eine Selbstverständlichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist.
Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff „Reise“-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist. Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der Europäischen Union zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern (Art. 21AEUV) die Besonderheit gilt, die das Vorhandensein eines Personalausweises für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreichen lässt. Die Freizügigkeit stellt eine unionsrechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar.
Amtsgericht München, Urteil vom 12.07.2023; Aktenzeichen: 171 C 3319/23